Die Auseinandersetzung zwischen den Gemeinden Oedheim (Odthaym), Degmarn und Stein (Stain) sowie Jörg Meckes, Hofmann auf dem Buchhof, und Simon Hoffman zu Oedheim wird durch Schiedsleute gütlich durch einen Augenschein und Vergleich beigelegt, den die (ernnhafften) Andreas Geyßel, Keller zu Neckarsulm, und Johann Dartzer, Amtmann zu Heuchlingen, auf Anordnung der (ehrwürdigen, gestrengen unnd edlenn herren) Konrad Knipping, Deutschordenskomtur zu Heilbronn, und Hans Chun von Hoheneck, Deutschordenskomtur zu Horneck, mit dem (ernnhafften unnd fürnehmen) Caspar Eßlinger, Echterischen Keller zu Stein, vereinbart haben. Die Schiedsleute, die (erbarn und ersamen) Christof Hoffman und Hans Voltz, beide von Oedheim, Hans Schad, Schultheiß, und Hans Becker, beide von Stein, Hans Jößer, Schultheiß, und Wolf Münch, beide von Degmarn, Kilian Seydennschwantz von Kochertürn und Caspar Schneider, Bürger von Neuenstadt, legen im Auftrag des Kellers zu Stein und des Amtmanns zu Heuchlingen fest, daß die beiden "öberfacher" bei der Teufelsklinge auf dem Kocher, die den Fischern von Oedheim "zuständig" sind und die gegenwärtig im Wasser des Hans Becker zu Oedheim stehen, sollen neu einem Vertrag zwischen den Oedheimer Fischern und der Gemeinde Degmarn von 1512 entsprechend aufgerichtet werden. Jörg Brem, der eine Steinspitze an der Teufelsklinge in den Kocher hinein gebaut hatte, soll diese wieder abbauen; die Wertstücke im Kocher sollen, soweit von Wasser umgeben, zum Wasser gehören; Simon Hoffman muß seine zwei Fache in seinem Wasser, durch die die Wiese des Jörg Meckes Schaden erlitten hat, wieder abräumen, muß aber keinen Schadenersatz leisten. Es werden zwei Pergamentausfertigungen des Vergleichs erstellt.