Streit um Rentenzahlungen. Die Appellaten waren hinsichtlich der einen Rente wegen Nichtzahlung in bronckhorstschen Besitz immittiert worden, für die andere war der Appellant zur Zahlung angewiesen worden. Während er erklärt, sich gegen das erstinstanzliche Urteil des Gerichtes Gendringen „to der claeronge“ an den Grafen von Bergh gewandt zu haben und gegen die Entscheidung, die daraufhin der Landdrost der Grafschaft, Bernt von Hackfort, und seine Beigesessenen gefällt hätten, an das RKG zu appellieren, bestreiten die Appellaten die Zulässigkeit einer RKG-Appellation vom Gericht Gendringen.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner