Mainz, 1574.05.14. (Richter Martin Weidmann). Andreas Keim von Hechtsheim (Hex-) verträgt sich mit Jost Kopferschmid und dessen Frau dahin, daß die Eheleute ihn zeitlebens mit Essen, Trinken und Lager versehen, ihm ein Stüblein mit Bett in ihrem Hause geben und ihn mit Essen und Trinken wie sich selbst halten, des Morgens eine Suppe und ein echtmas neuen Wein, mittags ein echtmas virnen Wein, zum Untertrunk ein echtmas neuen Wein, zum Nachtessen ein echtmas virnen Wein. Dafür bezahlt er ihnen 200 fl. (je 26 Albus) bar, außerdem 20 fl. der Frau für die Wäsche, und bringt ein Bett mit, das nach seinem Tod im Hause bleibt. Sterben die Eheleute vor ihm, so erhält er 200 fl. zurück, und was er verzehrt hat, soll ihm geschenkt sein. Z.: Meister Valentin Ammeling, Schneider, und Hans Diether von Konigsteden.

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