Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit um Schulden der Mutter von Brempts Frau, Christina Elisabeth Quadt von Landskron, Margaretha von Ovelacker, die diese nach Angaben Brempts während ihrer 2. Ehe mit Reinhard Print von Horchheim gemacht hatte. Während der Appellant sich für Schulden seiner Schwiegermutter nicht zuständig sah, da seine Frau nicht Erbin ihrer Mutter geworden sei und aus 1. Ehe der Mutter stamme, hatten die Appellaten zur Begleichung ihrer Forderungen Besitz von Brempts in Wesel mit Arrest belegen lassen. Er plädiert auf Nichtigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens, da in 2. Instanz nur über eine Verfahrensfrage (ob eine Inhibitio zulässig gewesen und daher der Arrest aufzuheben sei) verhandelt worden sei, das Hofgericht dennoch das Urteil der 1. Instanz in der Hauptsache bestätigt habe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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