Papst Urban IV. gestattet dem Erzbischof Engelbert II. bei Rückzahlung der Anleihen, die seine Vorgänger und er gemacht, in Abzug zu bringen, was ihnen desfalls für Zinsen (per usurarium pravitatem) abgedrungen worden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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