Bestätigung der Urkunde Karls IV. (Nr. 8) durch Kaiser Rudolf II. mit ausdrücklicher Feststellung, daß die Kölner Lehen Mannlehen seien und, wenn sie binnen Jahr und Tag nicht von neuem nachgesucht würden, sowohl nach Absterben des Lehnsherrn als auch des Lehnsmanns verfallen sein sollen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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