Es wird bekundet, dass Wilhelm, Herr zu Rappoltstein, Thomas von Sulz (Sultz), Schultheiß zu Colmar, Konrad Wickram, Stadtschreiber, sowie Hans Heilmann, Altstettmeister zu Schlettstadt, Ratsfreunde zu Colmar und Schlettstadt, in den Streitigkeiten und Irrungen zwischen Kurfürst Philipp von der Pfalz, der seinen Hofmeister und Zinsmeister zu Hagenau in der Sache verordnet hat, und dem Kläger Siegmund d. Ä., Graf zu Lupfen und Herr zu Landsberg, zwischen den Parteien gütlich verhandelt haben, wobei diese binnen Monatsfrist den Ausstellern als Teidingsleuten "irs gemeints und gefallen zu wissen thun" wollen. Streitpunkte betreffen Wildbänne und Jagd zu Ammerschweier (Amerßwiller), Leute, Mühle und Vieh zu Niedermorschweier (Morßwiller) und Winzenheim (Wintzenheim) sowie das dortige Hochgericht und die Frevel. Über die Juden zu Winzenheim mögen Kurpfalz und Lupfen vor der Stadt Straßburg den rechtlichen Austrag nehmen. Die Verschreibung des Knechts zu Winzenheim und seiner Ehefrau soll wieder herausgegeben werden, darum "mitzit puntlich sin". Die Marksteine zwischen Niedermorschweiher und Ingersheim sollen im Beisein der Parteien gebührlich erneuert werden. Folgende Artikel betreffen die von Kaisersberg: Die Marksteine sollen die Schiedsleute nach Anzeige der Verhältnisse erneuern lassen. Das Landstück (pletz) zwischen Kaysersberg und Kienzheim (Connßheim) und die Wege "am Spiegel" sollen unter Einhaltung des Vertrags von den Schiedsleuten besichtigt und entschieden werden. Wegen der Frau, der die Nase abgeschnitten worden ist, gilt: wer nach altem Herkommen zu Ammerschweier und Kaysersberg frevelt und nicht "unter den Grendeln oder in der statt" ergriffen wird, soll nicht weiter "gebyfengt" werden. Wenn die Ammerschweier dies zugestehen, soll es es dabei bleiben, ansonsten soll die Sache vor Colmar oder Schlettstadt zum Rechtsaustrag kommen. Wegen Michael Müller soll die Bürgschaft, worüber sich die von Kaysersberg verschrieben haben, ihnen wiedergegeben werden, die Sache zwischen Lupfen und Kaysersberg damit geschlichtet sein, wobei der Entscheid über die Kosten den Schiedsleuten zusteht. Die Sache des "haffeners den lattum[?] beruren so dan auch des von Keisersberg halben so das wasser uff der matten geswellet" soll von den Schiedsleuten entschieden werden.