05.03.02 Justiz
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Sächsisches Staatsarchiv (Beständegliederung) >> 05. Freistaat Sachsen seit 1990 >> 05.03 Fachbehörden und nachgeordnete Einrichtungen
Der Staatsvertrag vom 18.05.1990 stand am Anfang der Rechtsangleichung zwischen der DDR und der Bundesrepublik. Mit dem Verfassungsgesetz der frei gewählten Volkskammer der DDR vom 05.07.1990 zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes, das zum 15.07.1990 in Kraft trat, wurde der Umbau der Justiz eingeleitet. Durch den Einigungsvertrag erlangte dann jedoch das bundesdeutsche Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 09.05.1975 in den neuen Ländern Geltung. Das Sächsische Gesetz über die Organisation der Gerichte vom 30.06.1992 beendete zum 01.01.1993 die Aufbauphase, in welcher die Justiz nach dem Prinzip der Gewaltenteilung neben der Legislative und Exekutive als dritte Gewalt im Staat etabliert wurde. Sie umfasst die Bereiche der Rechtspflege und der Rechtsverwaltung. Die Rechtspflege obliegt nach Artikel 92 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen unabhängigen Richtern. Organe der Rechtspflege sind die Gerichte. Die Rechtsverwaltung wird durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz wahrgenommen. Auch der Strafvollzug wurde wieder der Justiz unterstellt.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.12.2025, 12:54 MEZ