Kurfürst Philipp von der Pfalz und Landgraf Wilhelm [III.] von Hessen bekunden, dass sich Irrungen zwischen Graf Philipp I. von Hanau-Münzenberg (Philipps graven zu Hanaw) einerseits und Eberhard von Eppstein-Königstein (Eberharten hern zu Kongsteyn), dessen Brüdern und ihren Dienern Henne Eisenberger (Ysenbergern) und Engelhard von Langsdorf (Engelharten Langstorffer) andererseits begeben haben, nachdem der hanauische Diener Kilian von Breitenbach (Breidenbach) von Henne und Engelhard auf dem Kirchhof zu Bleichenbach zu Tode gebracht worden war. Auch Martin Forstmeister [von Gelnhausen] war in Gefangenschaft genommen worden. Die Aussteller haben beide Parteien wegen dieser Händel und weiter wegen der Forderung des von Königstein an Hanau um das trimbergische Viertel zu Ortenberg zum heutigen Tag zur Verhörung vor ihre Räte geladen und sie vertragen. Es folgen Bestimmungen der Einigung, u. a. zur Begängnis des Kilian von Breitenbach zu Hirzenhain, zur Beurlaubung des Henne und Engelhard von ihren Amtsverhältnissen und des künftigen Ausschlusses aus solchen zu Ortenberg, zur eidlichen Versicherung von diesen zum Rechtsgang gegen Hanau vor dem Burggericht zu Friedberg, zu Gütern und Nutzungen des Henne von Langsdorf (+) im Bezirk zu Höchst (Hoesteden in der terminy), zur Zuständigkeit der örtlichen Gerichte bei Forderungen gegen Untertanen des von Hanau, zur Ruhen dieses Vertrags bei Ausbruch offener Fehde zwischen Hanau und Königstein, zu Forderungen und Gebrechen zwischen Graf Philipp von Hanau einerseits und Frau Louise von der Mark, Witwe zu Königstein, ihrem Sohn Eberhard von Eppstein-Königstein und dessen Brüdern andererseits, zur Anberaumung eines Schiedstags zu Höchst vor Swicker von Sickingen als Obmann mit näher genannten Fristen, zum Vorbehalt des von Königstein am trimbergischen Viertel zu Ortenberg, zur Bereitstellung beider Seiten ihrer jeweiligen Abschrift des Burgfriedens zu Ortenberg, zur Abstellung ihrer diesbezüglichen Irrungen auf dem Schiedstag sowie zur Überstellung des Martin Forstmeister an die Räte der Pfalzgrafen und seiner Entlassung. Beide Parteien sollen damit wegen des Totschlags geschlichtet sein und erhalten eine Ausfertigung dieses Entscheids.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...