Generale über die in Erledigung der Landesgebrechen vom 20. Januar 1661, Tit. von Justizsachen, §59, den Gerichtsobrigkeiten in gewissem Maße nachgelassene Verwandlung der Landesverweisung in Geldbußen, ingleichen wie die Untertanen, welche peinliche- oder Untersuchungskosten zu übertragen haben, dazu noch fernerhin angehalten werden können

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Sächsisches Staatsarchiv
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