Kurfürst Philipp von der Pfalz, Herzog Georg von Bayern-Landshut und Graf Eberhard von Württemberg d. Ä. bekunden, dass sie ¿ zum gemeinen Nutzen und Frieden ¿ eine Einung geschlossen haben. Es folgen Bestimmungen u. a. zur Belassung der Verbündeten bei ihren "guten rechten und ganntzen truwen" und ihrer Untertanen und Beschirmten bei ihren Rechten und Gütern, zur Friedenswahrung, zur Verwehrung von Enthalt und Geleit und zur Rechtsdurchsetzung gegenüber offenen Feinden, zur ausnahmsweisen Gewährung von Geleit für diese zum Rechtsaustrag, zur Nacheile der Amtleute und Pfleger bei Angriffen, zum militärischen Beistand (hilff) bei Fehde, Krieg und Aufruhr gegen den Beschädiger nach dessen Verweigerung eines schiedsgerichtlichen Austrags vor einem der Fürsten, zur Stellung von bis zu 200 gewappneten Reisigen zu Pferd binnen drei Wochen durch jeden Verbündeten auf Ersuchen eines solchen, zu Kosten und Versorgung der Hilfstruppen, zur Verordnung eines "edlen" Hauptmanns für die Kriegsleute und dessen Gehorsam gegenüber dem Hilfeersuchenden, zur Öffnung und Gebrauch der Schlösser, Städte und Befestigungen, zum Beistand mit ganzer Macht bei offenen Kriegen (mit gewalt uberzogen) auf Kosten des hilfeersuchenden und auf Schaden des zuführenden Fürsten, zu aufgesagten Lehen und Friedensverträgen, zur Aufteilung von Schlössern und Gefangenen unter den Verbündeten, zur Teilung der Beute nach Landesgewohnheit, zum gütlichen oder rechtlichen Austrag, zum Austrag, wobei der dritte Fürst Unterteidinger sein soll, zum gänzlichen Ausschluss von Krieg und Feindschaft bei Irrungen zwischen den Verbündeten, zur Setzung von Obleuten und Zusätzen, zu den Fristen des Austrags und zum Rechtsmittelverzicht nach dem endlichen Austrag, zur zeitweisen Lösung der Schiedsleute und Obleute von ihren Verpflichtungen, zu Klagen von und gegen Räte, Diener, Untertanen und Verpflichtete der Verbündeten, von und gegen Prälaten, Grafen, Herren, Ritter und Knechte, Landsassen, Bürger und Bauern, sowie zu geistlichen Sachen, Lehnssachen und Freveln. Die Einung soll auf Lebtag der drei Fürsten und auch nach dem Tod eines der Verbündeten währen. Alle drei nehmen Papst und Kaiser aus. Kurfürst Philipp nimmt, in Besonderheit gegenüber Graf Eberhard von Württemberg, aus: Erzbischof Hermann von Köln, Erzbischof Johann von Trier, Markgraf Albrecht von Brandenburg, die herzoglichen Vettern von Bayern, namentlich Ludwig I. von Pfalz-Zweibrücken, Otto II. von Pfalz-Mosbach, Albrecht IV. von Bayern-München, Johann I. von Pfalz-Simmern, Graf zu Sponheim, und Kaspar von Pfalz-Zweibrücken, Herzog Wilhelm von Jülich-Berg, Markgraf Christoph I. von Baden, die Landgrafen von Hessen, Bischof Albrecht von Straßburg, Bischof Rudolf von Würzburg, Bischof Philipp von Bamberg, Bischof Ludwig von Speyer, Bischof Johann von Worms, die Städte Straßburg, Speyer, Worms, Heilbronn, Wimpfen und Oberwesel. Herzog Georg nimmt aus: Markgraf Albrecht von Brandenburg, Herzog Siegmund von Österreich, die Herzöge Otto II. von Pfalz-Mosbach und Albrecht IV. von Bayern-München, Bischof Rudolf von Würzburg, Bischof Wilhelm von Eichstätt, Bischof Johann und das Kapitel zu Augsburg, die Städte Regensburg, Nürnberg, Donauwörth (Werde), Aalen und Giengen. Graf Eberhard nimmt gegenüber den beiden verbündeten Fürsten aus: König Vladislav II. von Böhmen (unser lieb herren sweger oheim und vettern herrn Bladislaen konigen zu Beheim) und nach seinem Tod einem jeden König von Böhmen, so wie er ihnen wegen Lehnsbanden verpflichtet ist, Erzbischof Hermann von Köln, Markgraf Albrecht von Brandenburg, Erzherzog Siegmund von Österreich und die Einung mit diesem, Herzog Otto II. von Pfalz-Mosbach, die Fürsten von Hessen, die Grafen und Brüder Eberhard d. J. und Heinrich von Württemberg, die Bischöfe von Augsburg und Eichstätt, sowie die Städte Ulm, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd (Gmund), Giengen und Aalen. Beim Abschluss weiterer Bündnisse hat jeder Fürst die anderen beiden von den Bündnisverpflichtungen auszunehmen.