Schönbuchgerechtigkeiten der Stadt Tübingen und der Oberamtsorte. Streitigkeiten mit dem Kloster bzw. dem Klosteramt Bebenhausen hierüber.
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A 30/S 132
prefix: A 30/S
A 30 Akten von Stadt und Amt Tübingen vor 1806
A 30 Akten von Stadt und Amt Tübingen vor 1806 >> Besitz und Rechte der Stadt >> Privilegien (Urkundenabschriften)
(1532), 1565-1806
Enthält u.a.:
- 1532, September 27: Statthalter, Regenten und Räte der österreichischen Regierung des Herzogtums Württemberg entscheiden einen Streit zwischen dem Waldvogt Georg Schönleben zu Tübingen und den Flecken Walddorf, Gniebel, Altenburg, Dörnach und Häslach wegen eines Bannwaldes und wegen des Weidgangs im Schönbuch.
Kop. Pap. Vergleiche auch Amtsbände Nr. A 279/10.
- 1554, Dezember 12: Vergleich zwischen der Stadt Tübingen und dem Kloster Bebenhausen wegen des Afterschlagens (- Gipfel und Äste eines gefällten Baumes) im Schönbuch.
Kop. Pap. Vergleiche auch Duncker S. 7
- 1565, Januar 17: Herzoglicher Befehl betr. das Bauholz für die Tübinger Lohmühle aus den Bebenhäuser Klosterwäldern. Org. Pap.
- 1565, Dezember 15. (Kop. von 1759): "Gayßhalden-Ordnung". Recht des Brennholzbezugs u.a. der Gemeinden Tübingen, Lustnau, Pfrondorf, Steinbös und Hagelloch aus dem Wald Geißhalde des Klosters Bebenhausen.
- 1565, Dezember 15. (Kop. von 1759)
"Gayßhalden-Ordnung". Recht des Brennholzbezugs u. a. der Gemeinden Tübingen, Lustnau, Pfrondorf, Steinbös und Hagelloch aus dem Wald Geißhalde des Klosters Bebenhausen.
- Schönbuchgerechtigkeiten des Klosters Bebenhausen, sowie die Rechte der Stadt Tübingen in den Wäldern des Klosters. 1 Heft. 17. Jhdt. Enthält folgende Urkundenabschriften:
a) 1191, Juli 30 / 1340, Februar 29
Graf Albert von Hohenberg vidimiert die Urkunde des Pfalzgrafen Rudolf von Tübingen vom Jahr 1191, in der dieser dem von den Prämonstratensern an die Zisterzienser übergegangenen Kloster Bebenhausen, die den Vorschriften dieses Ordens entsprechende Befreiung von Vogteilasten zusichert. Zudem gestattet er seinen Dienstleuten sich ins Kloster aufnehmen zu lassen und dorthin Stiftungen zu machen. Er sichert dem Kloster einen bestimmten Bezirk auf der nordwärts gelegenen Waldfläche des Schönbuchs zu und bewilligt ihm das Beholzungs- und Weiderecht (Ausnahme Schafweide) im Schönbuch. Vergl. WUB Bd. II, S. 270
b) 1187, Juni 1. Tübingen
Herzog Friedrich von Schwaben schenkt in Vollmacht seines Vaters, des Kaisers Friedrich I., dem Kloster Bebenhausen das Beholzungsrecht im Schönbuch und gestattet seinen Dienstleuten sich und ihre Güter dem Kloster zu übergeben. Vergl. WUB Bd. II. S. 248
c) 1507, März 25
Vertrag zwischen dem Kloster Bebenhausen und der Stadt Tübingen über verschiedene Rechte im Schönbuch (Holzschlag im Klosterwald, Besteuerung, Zoll gegen Jesingen und Lustnau, Wegbesserung u.a.)
d) 1521, September 5
Abschrift aus einem Kopialbuch der fürstlichen Registratur betr. des Klosters Bebenhausen "Schweinäckerichs-Gerechtigkeit" (- Recht, die Schweine in den Wald zu treiben um sie mit Bucheckern und Eicheln zu mästen).
e) 1553, August 16
Extrakt aus der Schönbuchsordnung betr. die Wälder des Klosters Bebenhausen.
f) 1554, Dezember 12
Extrakt aus der Vereinbarung zwischen dem Kloster Bebenhausen und der Stadt Tübingen über das Afterschlagen (Afterschlag - Gipfel und Äste eines gefällten Baumes).
g) 1564, November 8
Vor Landhofmeister, Kanzler und Räten vergleichen sich die Verwaltung des Klosters Bebenhausen mit Bürgermeister, Gericht und Rat zu Tübingen, wegen des strittigen Bauholzes für die Tübinger Lohmühle und für andere Tübinger Mühlen.
h) 1565
Auszug aus der Schönbuchsordnung
i) 1566, März 14
Ordnung betr. die Wälder des Klosters Bebenhausen an der "Gayßhalden", "Tentzenberg", und "Gayßbühel", darin die von Tübingen, Lustnau, Pfrondorf, Steinbös und Hagelloch Gerechtsame haben. Übereinkunft, wie es mit der Beholzung und dem Weidgang darin gehalten werden soll.
- Herzoglicher Befehl betr. die Schönbuchswaldungen. 1627
- Mühlholzgerechtigkeit der Stadt Tübingen an den Klosterwaldungen. 1801-1803.
- 1532, September 27: Statthalter, Regenten und Räte der österreichischen Regierung des Herzogtums Württemberg entscheiden einen Streit zwischen dem Waldvogt Georg Schönleben zu Tübingen und den Flecken Walddorf, Gniebel, Altenburg, Dörnach und Häslach wegen eines Bannwaldes und wegen des Weidgangs im Schönbuch.
Kop. Pap. Vergleiche auch Amtsbände Nr. A 279/10.
- 1554, Dezember 12: Vergleich zwischen der Stadt Tübingen und dem Kloster Bebenhausen wegen des Afterschlagens (- Gipfel und Äste eines gefällten Baumes) im Schönbuch.
Kop. Pap. Vergleiche auch Duncker S. 7
- 1565, Januar 17: Herzoglicher Befehl betr. das Bauholz für die Tübinger Lohmühle aus den Bebenhäuser Klosterwäldern. Org. Pap.
- 1565, Dezember 15. (Kop. von 1759): "Gayßhalden-Ordnung". Recht des Brennholzbezugs u.a. der Gemeinden Tübingen, Lustnau, Pfrondorf, Steinbös und Hagelloch aus dem Wald Geißhalde des Klosters Bebenhausen.
- 1565, Dezember 15. (Kop. von 1759)
"Gayßhalden-Ordnung". Recht des Brennholzbezugs u. a. der Gemeinden Tübingen, Lustnau, Pfrondorf, Steinbös und Hagelloch aus dem Wald Geißhalde des Klosters Bebenhausen.
- Schönbuchgerechtigkeiten des Klosters Bebenhausen, sowie die Rechte der Stadt Tübingen in den Wäldern des Klosters. 1 Heft. 17. Jhdt. Enthält folgende Urkundenabschriften:
a) 1191, Juli 30 / 1340, Februar 29
Graf Albert von Hohenberg vidimiert die Urkunde des Pfalzgrafen Rudolf von Tübingen vom Jahr 1191, in der dieser dem von den Prämonstratensern an die Zisterzienser übergegangenen Kloster Bebenhausen, die den Vorschriften dieses Ordens entsprechende Befreiung von Vogteilasten zusichert. Zudem gestattet er seinen Dienstleuten sich ins Kloster aufnehmen zu lassen und dorthin Stiftungen zu machen. Er sichert dem Kloster einen bestimmten Bezirk auf der nordwärts gelegenen Waldfläche des Schönbuchs zu und bewilligt ihm das Beholzungs- und Weiderecht (Ausnahme Schafweide) im Schönbuch. Vergl. WUB Bd. II, S. 270
b) 1187, Juni 1. Tübingen
Herzog Friedrich von Schwaben schenkt in Vollmacht seines Vaters, des Kaisers Friedrich I., dem Kloster Bebenhausen das Beholzungsrecht im Schönbuch und gestattet seinen Dienstleuten sich und ihre Güter dem Kloster zu übergeben. Vergl. WUB Bd. II. S. 248
c) 1507, März 25
Vertrag zwischen dem Kloster Bebenhausen und der Stadt Tübingen über verschiedene Rechte im Schönbuch (Holzschlag im Klosterwald, Besteuerung, Zoll gegen Jesingen und Lustnau, Wegbesserung u.a.)
d) 1521, September 5
Abschrift aus einem Kopialbuch der fürstlichen Registratur betr. des Klosters Bebenhausen "Schweinäckerichs-Gerechtigkeit" (- Recht, die Schweine in den Wald zu treiben um sie mit Bucheckern und Eicheln zu mästen).
e) 1553, August 16
Extrakt aus der Schönbuchsordnung betr. die Wälder des Klosters Bebenhausen.
f) 1554, Dezember 12
Extrakt aus der Vereinbarung zwischen dem Kloster Bebenhausen und der Stadt Tübingen über das Afterschlagen (Afterschlag - Gipfel und Äste eines gefällten Baumes).
g) 1564, November 8
Vor Landhofmeister, Kanzler und Räten vergleichen sich die Verwaltung des Klosters Bebenhausen mit Bürgermeister, Gericht und Rat zu Tübingen, wegen des strittigen Bauholzes für die Tübinger Lohmühle und für andere Tübinger Mühlen.
h) 1565
Auszug aus der Schönbuchsordnung
i) 1566, März 14
Ordnung betr. die Wälder des Klosters Bebenhausen an der "Gayßhalden", "Tentzenberg", und "Gayßbühel", darin die von Tübingen, Lustnau, Pfrondorf, Steinbös und Hagelloch Gerechtsame haben. Übereinkunft, wie es mit der Beholzung und dem Weidgang darin gehalten werden soll.
- Herzoglicher Befehl betr. die Schönbuchswaldungen. 1627
- Mühlholzgerechtigkeit der Stadt Tübingen an den Klosterwaldungen. 1801-1803.
1 Faszikel
Sachakte
Heiliges Römisches Reich, Friedrich I. Kaiser von
Hohenberg, Albert Graf
Schwaben, Friedrich Herzog von
Tübingen, Rudolf von, (Pfalzgraf)
Schönleben, Georg
Bebenhausen, Kloster
Bebenhausen, Amt
Lustnau
Pfrondorf
Steinbös
Hagelloch
Geißhalde, Wald
Tentzenberg, Wald
Gayßbühel, Wald
Bebenhausen, Kloster
Bebenhausen, Amt
Privilegien
Urkundenabschriften
Schönbuchgerechtigkeiten
Geißhalde, Wald
Mühlen
Lohmühle
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.04.2025, 08:35 MESZ