Kurfürst Philipp von der Pfalz nimmt Dieter vom Stein, Dekan des Stifts St. Paul zu Worms, in seinen Schirm. Der Pfalzgraf versichert, ihn ¿ mit Ausnahme gegen seinen Bischof ¿ zu schirmen und rechtlich zu handhaben, wo Dieter der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen und seinen Räten oder den gewiesenen Instanzen genügt. Kurfürst Philipp ersucht alle und befiehlt seinen Ober- und Unteramtleuten, Dienern und Untertanen, dass sie Dieter mitsamt seiner Habe sicher wandeln lassen, ihm das Geleit versichern und ihn schützen und schirmen, wenn er darum ersucht. Für den Schirm soll Dieter dem Pfalzgrafen auf Ansinnen treu dienen und aufwarten, was er gelobt hat. Dienst und Schirm sollen bis auf Widerruf des Pfalzgrafen gelten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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