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Berufung gegen ein Beiurteil, das dem aus Treptau gebürtigen Appellanten die Beweislast für die Anschaffung von Dünnschlagsformen zum Goldschlagen vor Aufkündigung einer seit 1688 bestehenden Societät mit Johann Bertram Therlaen und für die von diesem unterlassene Beschaffung von Gold auferlegte. Der Appellant hatte sich verpflichtet, die Dünnschlagsformen zur Verfügung zu stellen, während sein Geschäftspartner für den Einkauf des Goldes zu sorgen hatte. Als der Appellant die ihm zustehende Hälfte des Gewinns und einen Jahreslohn von 50 Gulden nicht erhielt, leitete er eine Klage ein. Er fordert vor dem RKG 100 Gulden als rückständigen Lohn zweier Jahre und eine Entschädigung für seinen entgangenen Gewinn. Die Appellatin fordert die Rückgabe ihm zugestellter Kupfer- und Silberlieferungen und erklärt, daß die Aufkündigung des Appellanten wegen Müßiggangs und anderer Vorfälle erfolgte. Ein RKG-Urteil vom 17. März 1712 verlangt von dem Appellanten die Rückerstattung von 20½ Lot Silber, von 5½ Pfund Kupfer und einem silbernen Löffel. Der aus der Verarbeitung der Materialien erhaltene Gewinn soll außerdem der „Societäts-Cassa“ zugeführt und der Lagerort der noch fehlenden Werkzeuge, die man vorher wegen der Kriegsgefahr fortgeschafft hatte, bekanntgegeben werden. Der Appellatin wird dagegen auferlegt, den möglichen Gewinn aus der Arbeit des Appellanten als Goldschläger seit der von Johann Bertram Therlaen erfolgten Aufkündigung der Gesellschaft bis zu seinem Tod, die Hälfte der Logierkosten und einen Jahreslohn von 50 Gulden an den Appellanten zu bezahlen. Der Appellant erwirkt 1716 ein RKG- „Mandatum de exequendo“. Der Bischof von Münster tritt 1720 aufgrund der Zustimmung des Direktoriums des Westfälischen Kreises zu dem Mandat als Interessent auf.
Berufung gegen ein Beiurteil, das dem aus Treptau gebürtigen Appellanten die Beweislast für die Anschaffung von Dünnschlagsformen zum Goldschlagen vor Aufkündigung einer seit 1688 bestehenden Societät mit Johann Bertram Therlaen und für die von diesem unterlassene Beschaffung von Gold auferlegte. Der Appellant hatte sich verpflichtet, die Dünnschlagsformen zur Verfügung zu stellen, während sein Geschäftspartner für den Einkauf des Goldes zu sorgen hatte. Als der Appellant die ihm zustehende Hälfte des Gewinns und einen Jahreslohn von 50 Gulden nicht erhielt, leitete er eine Klage ein. Er fordert vor dem RKG 100 Gulden als rückständigen Lohn zweier Jahre und eine Entschädigung für seinen entgangenen Gewinn. Die Appellatin fordert die Rückgabe ihm zugestellter Kupfer- und Silberlieferungen und erklärt, daß die Aufkündigung des Appellanten wegen Müßiggangs und anderer Vorfälle erfolgte. Ein RKG-Urteil vom 17. März 1712 verlangt von dem Appellanten die Rückerstattung von 20½ Lot Silber, von 5½ Pfund Kupfer und einem silbernen Löffel. Der aus der Verarbeitung der Materialien erhaltene Gewinn soll außerdem der „Societäts-Cassa“ zugeführt und der Lagerort der noch fehlenden Werkzeuge, die man vorher wegen der Kriegsgefahr fortgeschafft hatte, bekanntgegeben werden. Der Appellatin wird dagegen auferlegt, den möglichen Gewinn aus der Arbeit des Appellanten als Goldschläger seit der von Johann Bertram Therlaen erfolgten Aufkündigung der Gesellschaft bis zu seinem Tod, die Hälfte der Logierkosten und einen Jahreslohn von 50 Gulden an den Appellanten zu bezahlen. Der Appellant erwirkt 1716 ein RKG- „Mandatum de exequendo“. Der Bischof von Münster tritt 1720 aufgrund der Zustimmung des Direktoriums des Westfälischen Kreises zu dem Mandat als Interessent auf.
Berufung gegen ein Beiurteil, das dem aus Treptau gebürtigen Appellanten die Beweislast für die Anschaffung von Dünnschlagsformen zum Goldschlagen vor Aufkündigung einer seit 1688 bestehenden Societät mit Johann Bertram Therlaen und für die von diesem unterlassene Beschaffung von Gold auferlegte. Der Appellant hatte sich verpflichtet, die Dünnschlagsformen zur Verfügung zu stellen, während sein Geschäftspartner für den Einkauf des Goldes zu sorgen hatte. Als der Appellant die ihm zustehende Hälfte des Gewinns und einen Jahreslohn von 50 Gulden nicht erhielt, leitete er eine Klage ein. Er fordert vor dem RKG 100 Gulden als rückständigen Lohn zweier Jahre und eine Entschädigung für seinen entgangenen Gewinn. Die Appellatin fordert die Rückgabe ihm zugestellter Kupfer- und Silberlieferungen und erklärt, daß die Aufkündigung des Appellanten wegen Müßiggangs und anderer Vorfälle erfolgte. Ein RKG-Urteil vom 17. März 1712 verlangt von dem Appellanten die Rückerstattung von 20½ Lot Silber, von 5½ Pfund Kupfer und einem silbernen Löffel. Der aus der Verarbeitung der Materialien erhaltene Gewinn soll außerdem der „Societäts-Cassa“ zugeführt und der Lagerort der noch fehlenden Werkzeuge, die man vorher wegen der Kriegsgefahr fortgeschafft hatte, bekanntgegeben werden. Der Appellatin wird dagegen auferlegt, den möglichen Gewinn aus der Arbeit des Appellanten als Goldschläger seit der von Johann Bertram Therlaen erfolgten Aufkündigung der Gesellschaft bis zu seinem Tod, die Hälfte der Logierkosten und einen Jahreslohn von 50 Gulden an den Appellanten zu bezahlen. Der Appellant erwirkt 1716 ein RKG- „Mandatum de exequendo“. Der Bischof von Münster tritt 1720 aufgrund der Zustimmung des Direktoriums des Westfälischen Kreises zu dem Mandat als Interessent auf.
AA 0627 Reichskammergericht, Teil VIII: S-T
Reichskammergericht, Teil VIII: S-T >> 1. Buchstabe S
1700 - 1769 (1688 - 1767)
Enthaeltvermerke: Kläger: Peter Sturm, Goldschläger; seit 1735 evangelisches Konsistorium zu Wetzlar namens Caspar Sehn und David Loriseca, Wetzlar; seit 1745 Anna Katharina als Witwe des David Loriseca, (Kl.) als Interessent der Bischof von Münster Beklagter: Witwe des Johann Bertram Therlaen (Tharlaen, Terlon, Terlan, Thaerlaen), Lendersdorf; seit 1701 ihr Mann Michael Hardtmann; seit 1726 Hauptmann P. H. de Brahm, Ehrenbreitstein und Koblenz, (Bekl.) Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Georg Erhardt 1690 - Subst.: Dr. F. H. von Gulich - Dr. Johann Meier 1702 - Subst.: Lic. Wilhelm Heeser - Lic. Christian Christoph Dimpfel 1714 - Subst.: Dr. Christian Hartmann von Gülich - Dr. Christian Hartmann von Gülich 1726 - Subst.: Dr. J. N. Schmid - Dr. Johann Goy 1729 - Subst.: Dr. Georg Melchior Hofmann - Dr. Johann Adolf Brandt 1731 - Subst.: A. J. Stephani - Dr. Johann Adolf Brandt 1735 - Subst.: Dr. Georg Melchior Hofmann - Dr. Johann Adolf Brandt 1745 - Subst.: Lic. Johann Werner - für den Interessenten: Lic. Konrad Franz von Steinhausen [1719] 1720 - Subst.: Dr. Johann Rudolph Sachs Prokuratoren (Bekl.): Lic. Heinrich Schriels 1701 - Subst.: Lic. F. P. Jung - Dr. Georg Andreas Geibel 1726 - Subst.: Dr. Johann Heinrich Dietz - Lic. Johann Melchior Deuren 1746 - Subst.: Lic. A. J. Stephani - Dr. Franz Philipp Felix Greß 1767 - Subst.: Dr. Johann Wilhelm Mainoné Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Jül.-berg. Hofkanzlei zu Düsseldorf 1689 - 1690 - 2. RKG 1700 - 1769 (1688 - 1767) Beweismittel: Acta priora (Q 12). Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft zur Goldverarbeitung zwischen Johann Bertram Therlaen und Peter Sturm, 1688 (Q 5). Privileg des Kurfürsten für Peter Sturm über das Monopol des Gold-, Silber und Metallschlagens in Düsseldorf, 1692 (Q 6). RKG-Urteile vom 17. März 1712, 15. Juli 1712, 15. Juli 1715, 28. Feb. 1714, 14. Sept. 1714, 15. Juli 1718, 11. Okt. 1719, 13. 3. 1724, 17. Juli 1725, 20. Nov. 1726 und 21. Feb. 1727 (Q 43, 55-58, 95, 108, 131, 140, 155-156, 158). RKG- Mandat vom 14. Okt. 1716 (Q 110). Designatio expensarum, 1714 - 1715 (Q 69). Designatio der Kosten des Peter Sturm, 1729 (Q 160). Quittungen für Gerichtskosten und Botenlohn, 1689 - 1730 (Q 164). Quittung des Peter Sturm für den Hauptmann Brahm, 1727 (Q 172). Beschreibung: 4 Bde, 13,5 cm; Bd. 1: 79 Bl., geb.; Protokoll mit eingelegter Würdigung von Schriftstücken durch einen Prokurator; zu Beginn des Protokolls ein Vermerk auf fehlende Aktenstücke nach einer am 17. Juli 1730 bis zu einer am 10. Feb. 1745 erfolgten Publicatio unter Angabe der Quadrangeln; Bd. 2: 162 Bl., geb., Q 4-6, Q 10-13, 17, 19, 23, 25, 27-30, 34-35, 38, 43, 49-53; es fehlen Q 1-3, 7-9, 14-16, 18, 20-22, 24, 26, 31-33, 36-37, 39-42, 44-48; Bd. 3: Bl. 163-319, geb., Q 54-79, 81-83, 86-89, 94-95, 97, 99, 102- 105, 107-108, 110-112, 114-115, 119, 123, 125, 130; es fehlen Q 80, 84-85, 90-93, 96, 98, 100-101, 106, 109, 113, 116-118, 120-122, 124, 126-129; Bd. 4: Bl. 320-515, geb., Q 131, 134-143, 145-148, 150-156, 158-191, 1 Beilage; es fehlen Q 132-133, 144, 149, 157.
Sachakte
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.