Berufung gegen ein Beiurteil, das dem aus Treptau gebürtigen Appellanten die Beweislast für die Anschaffung von Dünnschlagsformen zum Goldschlagen vor Aufkündigung einer seit 1688 bestehenden Societät mit Johann Bertram Therlaen und für die von diesem unterlassene Beschaffung von Gold auferlegte. Der Appellant hatte sich verpflichtet, die Dünnschlagsformen zur Verfügung zu stellen, während sein Geschäftspartner für den Einkauf des Goldes zu sorgen hatte. Als der Appellant die ihm zustehende Hälfte des Gewinns und einen Jahreslohn von 50 Gulden nicht erhielt, leitete er eine Klage ein. Er fordert vor dem RKG 100 Gulden als rückständigen Lohn zweier Jahre und eine Entschädigung für seinen entgangenen Gewinn. Die Appellatin fordert die Rückgabe ihm zugestellter Kupfer- und Silberlieferungen und erklärt, daß die Aufkündigung des Appellanten wegen Müßiggangs und anderer Vorfälle erfolgte. Ein RKG-Urteil vom 17. März 1712 verlangt von dem Appellanten die Rückerstattung von 20½ Lot Silber, von 5½ Pfund Kupfer und einem silbernen Löffel. Der aus der Verarbeitung der Materialien erhaltene Gewinn soll außerdem der „Societäts-Cassa“ zugeführt und der Lagerort der noch fehlenden Werkzeuge, die man vorher wegen der Kriegsgefahr fortgeschafft hatte, bekanntgegeben werden. Der Appellatin wird dagegen auferlegt, den möglichen Gewinn aus der Arbeit des Appellanten als Goldschläger seit der von Johann Bertram Therlaen erfolgten Aufkündigung der Gesellschaft bis zu seinem Tod, die Hälfte der Logierkosten und einen Jahreslohn von 50 Gulden an den Appellanten zu bezahlen. Der Appellant erwirkt 1716 ein RKG- „Mandatum de exequendo“. Der Bischof von Münster tritt 1720 aufgrund der Zustimmung des Direktoriums des Westfälischen Kreises zu dem Mandat als Interessent auf.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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