Das Kapitel vergleicht sich mit den Patres strictioris observantiae (Kapuziner) zu Düsseldorf in Betreff des Leichen, welche in der Kirche der Letzteren beerdigt werden sollen, dahin, dass sie diese zu ihrer Kirchentür empfangen, keines Falles mit Kreuz und Gesang begleiten, und dass nur 3/4 der Wachslichter der Begleitenden ihnen abgegeben werden sollen. Mit der Unterschrift des Dechanten Robertz und Provinzials Henr. Salm, und aufgedrückten Siegeln.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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