Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 19. Nov. 1602, wonach dem Appellaten das Haus Horll (Herl) gemäß dem Laudum oder Schiedsspruch von 1587 einzuräumen sei, bis seine Klage gegenstandslos geworden sei. Es handelt sich um die Bezahlung einer rückständigen Pension von 45 Rtlr. aufgrund einer Pfandverschreibung auf die Güter des Johann auf dem Berg zugunsten des Eberhard von Eickel, Schwiegervaters des Richters Dietrich Reppelmund von Essen, für die gemäß dem Laudum Wolter von Loë zu Knippenburg aufkommen müsse.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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