Der Appellant erklärt, als Testamentsvollstrecker des Hermann Walbeck mit dem Appellaten abgerechnet zu haben. Wegen der Unübersichtlichkeit des Nachlasses sei vereinbart worden, daß Gegenposten, die er möglicherweise noch finden würde, von der Rechnungssumme abgezogen werden sollten. Die Appellation richtet sich gegen einen Bescheid, der dem Appellanten aufgab, die berechnete Summe ohne Abzug der inzwischen eingebrachten Gegenposten binnen Monatsfrist zu begleichen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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