Johann Fridel, Pfarrer, und Jacob Kreß, Kanonikus in Wertheim, geben ein Schiedsgerichtsprotokoll samt Urteil über die Sache zwischen den Gemeinden Hasloch-Hasselberg und Eichel; inseriert: die Einigung beider Parteien auf 2 geistliche Schiedsrichter (StAWt-G Rep. 14 Lade XIX Nr. 43 Transsumpt, 11. Oktober 1518). Eichel klagt, dass Hasloch-Hasselberg seit 2-3 Jahren sich weigert, dem Kirchner (Kirchenknecht) das ihm seit Menschengedenken zuständige Kirchenkorn und Kirchenbrot (laib) zu geben. Hasloch-Hasselberg betrachtet solches als eine Bezahlung des Kirchners, die die Gemeinde mit ihrer Trennung von der Pfarrei Eichel durch den Bischof zu Würzburg für weggefallen erachtet. Von einem ständigen Possess der Gemeinde Eichel wäre sie nur durch eine Urkunde zu überzeugen. Eichel hat keine Urkunde, betrachtet das Recht aber als ersessen (verjährten Posses) und wird zum Beweis verurteilt. Als Zeugen treten auf Hans Eyrich, Schultheiß zu Hasloch, Peter Stuhel von da, Claus Staub und Heintz Kreß von Wertheim und Clas Kerber von Kreuzwertheim. Sie alle erinnern sich nicht des Anfangs jener Gerechtsame, haben Korn und Brot selbst schon gegeben oder sammeln sehn, auch wohl gemeint, es sammelten es beide Gemeinden zur Teilung, oder sie haben davon gehört. Claus Steyb (Staub) hat bereits von 40 Jahren seinem Vater, der damals Schultheiß und Kirchner zu Eichel war, beim Sammeln geholfen. Claus Kerber hörte von Hannsen Hasen zu Hasloch, dass er Korn und Brot gab, und hat schon Conntzen Doman zum Sammeln über den Main gefahren. Schließlich hat die Gemeinde Eichel bereits vor einiger Zeit am Stadtgericht zu Wertheim ein Schöffenweistum ausgebracht, das ihr das Recht aufgrund des Herkommens zusprach. Wenn sich von den Rüden als Herren keine Urkunde vorfindet, so machen sie geltend, dass das Recht vielleicht schon länger besteht, als Hasloch und Hasselberg den Rüden und der Herrschaft Wertheim gehört. Schließlich führt Hasloch-Hasselberg noch an, dass auch bei kirchlicher Trennung Wertheims von Reicholzheim und Michelrieths von Kreuzwertheim dem Kirchner nicht das Fortlaufen des Lohnes unverdientermaßen verwilligt worden sei. Daß der Kirchner die Belohnung nicht verdiene, bestreitet Eichel, weil der Kirchner jährlich an den Freitagen zwischen Pfingsten und Ostern mit dem Kreuz nach der Karthause gehn muss, um dort das Wahrzeichen zu holen. Hasloch-Hasselberg wird verurteilt, Eichel wieder in den Besitz der früheren Rechte zu setzen und für den Ausfall zu entschädigen. Im übrigen geben die Schiedsrichter der Gemeinde den Weg zum ordentlichen Richter frei.