Wegerecht. Berufung gegen eine durch den Appellaten erwirkte Inhibition in dem vor der 2. Instanz geführten Appellationsverfahren. Dem Appellaten war zuvor durch einen extrajudizialen Bescheid von den Appellanten auferlegt worden, eine Hecke auf einem ihm gehörenden Grundstück, die einen öffentlichen Weg verengte, zu beseitigen. Nach einer Klage bei dem „Herrengedinge“ wurden daraufhin ergangene Anordnungen trotz einer hohen Geldstrafe von ihm nicht befolgt, ohne daß er dagegen Berufung einlegte. Als der Appellat sich darum bemühte, als Schöffe des Gerichts zu Weisweiler gewählt zu werden, wurde er unter Verweis auf sein früheres Verhalten abgelehnt. Nach seinem 1674 erneut unternommenen Versuch, als Schöffe angenommen zu werden, legte er gegen einen daraufhin ergangenen Bescheid, der auf die bereits erfolgte Abweisung verwies, an der 2. Instanz Berufung ein. Die Appellanten bestreiten vor dem RKG die Zuständigkeit der 2. Instanz wegen eines am RKG anhängigen Verfahrens in Sachen Clarwasser und Freiherr von Hatzfeldt ./. Müllers Erben, wo die Gemeinde Weisweiler als Intervenient aufgetreten war. Außerdem erklären sie, daß wegen der zuvor unterbliebenen Appellation der Streitfall abgeschlossen sei. Sie lehnen auch die Restitution einer Braupfanne des Appellaten ab, die durch den Freiherrn von Hatzfeldt als Herrn zu Weisweiler wegen der zuvor erteilten Strafe gepfändet worden war.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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