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Es wird bekundet, dass die zwischen Placidus [von Droste], Abt
von Fulda, und Philipp Reinhard Graf von Hanau bestehenden Streitigkeiten
1691 Juni...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1691-1700
1691 Juni 28 / Juli 8
Ausfertigung, Papier, vier aufgedrückte Lacksiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So geschehen Schlüchter den 28ten Iunii/8ten Iulii anno 1691
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Es wird bekundet, dass die zwischen Placidus [von Droste], Abt von Fulda, und Philipp Reinhard Graf von Hanau bestehenden Streitigkeiten 1691 Juni 23/Juli 3 (23ten Iunii/3ten Iulii dieseß lauffenden 1691igsten iahrß) von den beiderseits Bevollmächtigen, auf Fuldaer Seite Johann Georg Schallhart (Schalhardt), Fuldaer Geheimrat und Kanzler, und Andreas Simon, Doktor beider Rechte, Fuldaer Rat und Amtmann in Hammelburg; auf Hanauer Seite die Regierungsräte Johann Kaspar (Caspar) Schmid (Schmidt), Doktor beider Rechte, und Georg Wilhelm Spener, Schultheiß in der Neustadt Hanau, verhandelt worden sind. Die Streitigkeiten über Herolz, Oberkalbach, Klesberg, Ramholz und andere Orte sind in dem folgenden Vergleich zur Ratifizierung durch Fulda und Hanau vorbereitet worden. 1. Die Grenze am Giebelberg zwischen Herolz und Elm ist bei dem letzten Treffen 1688 [vgl. Nr. 2001] in einem vorläufigen Protokoll festgelegt worden. Es wird beschlossen, auf der Grundlage des Protokolls durch die Beamten beider Streitparteien zehn Grenzsteine setzen zu lassen. Es folgt eine Grenzbeschreibung. 2. Der Pfarrer von Herolz beansprucht Einkünfte von einigen an Hanau gefallenen Äckern; die Ansprüche glaubt er durch entsprechende Schriftstücke beweisen können. Die Beamten der Streitparteien werden angewiesen, den Sachverhalt zu prüfen. 3. In dem genannten Protokoll des Jahres 1688 ist auch die Grenze beim (Othhelmß) in Oberkalbach festgelegt worden. Bis auf den achten Grenzpfahl sind alle Grenzpfähle korrekt gesetzt worden. Der achte Grenzpfahl ist von Fuldaer Seite bereits zwei Mal eingeschlagen, aber von Unbekannten wieder herausgezogen worden. Damit der Grenzpfahl an der richtigen Stelle gesetzt werden kann, ist der hessen-kasselische Amtmann in Schwarzenfels vor einigen Tagen um Anwesenheit gebeten worden. Desgleichen ist ein Diener (einspenninger) nach Uttrichshausen zum Schultheiß geschickt worden, um ihm mitzuteilen, dass der Schultheiß oder einige Einwohner der Gemeinde Uttrichshauen bei der Pfahlsetzung anwesend sein sollen, um die genaue Lage des Pfahls zu kennen. Der Schultheiß und die Gemeinde haben geantwortet, dass die Pfahlsetzung sie nichts angeht; sie wollen die Sache aber dem Herrn von Mansbach mitteilen. Etwa eine Stunde später ist dann der alte Müller gekommen und hat erzählt, dass er vom Schultheiß geschickt worden ist, um mitzuteilen, dass sie in der Angelegenheit ohne Anordnung des Amtmanns nichts unternehmen können. Darauf ist in Anwesenheit des Amtmanns der Grenzpfahl wieder an der Stelle gesetzt worden, an der er zuvor gestanden hatte. Es ist beschlossen worden, die Grenzsteine für die Fuldaer und Hanauer Grenze am nächsten Tag zu setzen; die Einwohner von Niederkalbach und Mittelkalbach sollen bei der Steinsetzung aber nicht an ihrem Viehtrieb gehindert werden. 4. Die Fuldaer Bevollmächtigten haben nach vorheriger Besichtigung darauf bestanden, dass die Grenzziehung am Hasenborn bis zum Ufer des Klesberger Weihers laut der 1688 (vor 3 Iahren) getroffenen Vereinbarung und zudem mit einem dreieckigen Stein vorgenommen wird, da hier die Grenzen von Fulda, Hanau und der von Riedesel zusammentreffen. Die Hanauer Bevollmächtigten haben die Grenzziehung mit dem Hinweis auf eine Vereinbarung, die mit dem verstorbenen Fuldaer Obermarschall und Kanzler, [Johann Ludwig] Johannis, getroffen wurde, abgelehnt. Die Bevollmächtigen können keine Einigung erzielen und verweisen den Streit zur weiteren Verhandlung an die Herren von Fulda und Hanau. 5. Fulda erhebt Ansprüche auf einige Äcker und eine Wiese beim Klesberger Weiher, die das Kloster von den von Thüngen mit Gütern in Uerzell erworben hat. Die Hanauer Bevollmächtigten meinen, dass die Besitzungen sowohl Hanauer als auch Fuldaer Zinsgüter sind, was durch eine Ortsbesichtigung, die Einsicht von Zinsbüchern und die Befragung von Beamten der von Thüngen belegt wird. Fulda meint hingegen, dass einige bekannte Bauern Lehnsleute der von Thüngen gewesen sind; als Zeuge wird Quirin Leipold aus Klesberg benannt. Beide Streitparteien haben ihre Beamten angewiesen, die Zinsbücher zu überprüfen. 6. Die Hanauer Bevollmächtigten fordern, dass vor der Klärung der in Punkt 6 genannten Fuldaer Ansprüche die auf dem Schaflager (zum Guden) abgeschnittenen zehn Schock Roggen (korn) von Fulda ersetzt werden sollen. Ebenso sollen die von Fulda einbehaltenen Hanauer Einkünfte auf Fuldaer Gebiet bezahlt werden. Die Fuldaer Bevollmächtigten haben dies zur Berichterstattung (ad referendum) angenommen. 7. Wegen des zwischen dem Freiherrn von Degenfeld und dem Herrn von Hutten bestehenden Streits über den so genannten Allmächtigen Berg, der zwischen Sannerz (Sanderß), Ramholz (Rameltß) und Vollmerz liegt, ist eine Ortsbesichtigung durchgeführt worden. Der von Hutten begründet seine Ansprüche mit einer Urkunde von 1454, die aber keine näheren Angaben zum Grenzverlauf enthält. Bei der Ortsbesichtigung sind keine Grenzmarkierungen oder -steine gefunden worden. Der von Degenfeld hat hingegen eine Grenzbeschreibung des Schultheißen der von Hutten von 1617, eine Grenzbeschreibung der von Bernstein von 1657 und eine Grenzbeschreibung der von Degenfeld von 1683 vorgelegt, die hinsichtlich der Steinsetzungen und Grenzzeichen weitgehend übereinstimmen. Die Bevollmächtigten von Fulda und Hanau haben daher diese Grenzbeschreibungen für glaubwürdig befunden. 8. Der Rückkauf des Steuerrechts (ius collectandi) über die Einwohner von Stork ist erneut besprochen worden; keine der Streitparteien hat aber die genaue Rückkaufssumme angeben können, so dass die Klärung dieses Punkts vertagt worden ist. Es ist aber hinsichtlich der Güter, die Hanau unbestritten im Besitz hat, von Hanauer Seite anstatt der ursprünglich geforderten 19 Gulden eine Steuerlast von 16 Gulden vorgeschlagen worden. Die Fuldaer Bevollmächtigten haben jedoch lediglich einer Steuer von höchstens 15 Gulden zustimmen wollen. Die Klärung dieses Streitpunkts ist den Herren von Fulda und Hanau vorbehalten worden. 9. Beide Streitparteien haben sich geeinigt, dass es bei der im Jahr 1688 aufgehobenen Koppeljagd zwischen Herolz und Elm bleiben soll. Diese Vereinbarung ist auch in dem endgültigen Vergleich aufzunehmen. 10. Nach Durchsicht des gegenseitigen Schriftwechsels ist entschieden worden, dass der Schaftrieb des Hanauer Schafhofs in der Feldmark bei den Weihern zwischen Steinau an der Straße und Sarrod, der ursprünglich auf zehn Tage bemessen wurde, nunmehr lediglich acht Tage [im Jahr] währen darf. Diese Vereinbarung ist ebenfalls in dem endgültigen Vergleich aufzunehmen. 11. Der Graf von Hanau hat sich vor kurzem schriftlich beim Abt beschwert, dass von Fuldaer Seite aus in Bergen auf Hanauer Gebiet gejagt worden ist. Dabei sind Hanauer Untertanen wegen eines erschossenen Jagdhunds angegriffen und beschimpft worden; ihnen wurde zudem angedroht, sie zu erschießen; dabei wurde außerdem ein angeschossenes Tier von Hanauer Gebiet entfernt. Der Graf verlangt die Auslieferung der Täter ins Amt Steinau an der Straße. Von Fuldaer Seite ist auf die Vorwürfe geantwortet worden, dass das Recht vielmehr auf Fuldaer Seite ist. Die Jäger sind zwar auf Hanauer Gebiet von Ulmbach den Stellweg hinunter geritten; die Jagdhunde wurden aber am Strick geführt; die Jagd wurde erst begonnen, als man Fuldaer Gebiet erreicht hatte; daher kann man nicht in Hanauer Bergen gejagt haben. Es trifft jedoch zu, dass ein Tier auf Fuldaer Gebiet angeschossen und anschließend von einigen Hunden am Rumerstrauch den Graben hinab bis an den Steinbach verfolgt wurde; einer der Hunde wurde angeschossen; als die Fuldaer Jäger diesen Schuss hörten, gingen sie bis zu der Stelle, die noch auf Fuldaer Gebiet liegt; der halbtote Hund lag dort in einem Wassergraben; an der Stelle standen drei Hanauer Jäger; einer der Jäger hatte ein Gewehr in den Händen, mit dem gerade geschossen worden war; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige harte Worte ausgetauscht wurden; das angeschossene Tier wurde zudem von den Hanauer Jägern noch einen Büchsenschuss weit auf Hanauer Gebiet getragen; daher war man befugt, das Tier wieder zurückzuholen; die Fuldaer Bevollmächtigten teilen weiterhin mit, dass, wenn jemandem Unrecht getan wurde, dann Fulda; sie fordern Genugtuung und Auslieferung der Täter. Die Hanauer Bevollmächtigten antworten, dass sie über den Vorgang nicht näher informiert worden sind; sie bezweifelten aber nicht, dass, wenn einer ihrer Untertanen den Hund erschossen haben sollte, ihr Landesherr den Täter bestrafen und Fulda Genugtuung leisten wird; allerdings ist keinem der drei Jäger die Tat nachzuweisen; sie haben zudem unter Eid beschworen, den Hund nicht erschossen zu haben; was den Tatort angeht, so reicht das Hanauer Gebiet bis zum (reußischen) [?] Wehr; unterhalb des Wehrs wurde das angeschossene Tier aus dem Wasser gezogen; da sich der Tatort auf Hanauer Gebiet befindet, haben die Jäger richtig gehandelt. Die Bevollmächtigten beider Parteien haben anschließend den Tatort besichtigt, sich aber nicht einigen können, ob er auf Hanauer oder Fuldaer Gebiet liegt. Von dem vorläufigen Vergleich (interims receß) sind zwei gleich lautende Exemplare ausgefertigt worden; jede Streitpartei hat ein Exemplar zur Ratifizierung erhalten. Ankündigung von Besiegelung und Unterfertigung. Handlungsort: Schlüchtern. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Seite 8 und 9, Seite 10, Rückseite; Siegel: Lacksiegel 1, Lacksiegel 2, Lacksiegel 3, Lacksiegel 4)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Iohann Georg Schallhartt manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Iohann Caspar Schmid propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: A[ndreas] Simon manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: G[eorg] W[ilhelm] Spener manu propria)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann Georg Schallhart, Johann Kaspar Schmid, Andreas Simon, Georg Wilhelm Spener
Die erste Seite der Urkunde ist mit einem Papierstreifen umgekehrt angeklebt worden. Die Abbildung von Seite 1 gibt daher Seite 2 wieder.
Vgl. Nr. 2001, Nr. 2022, Nr. 2023 und Nr. 2140.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.