Appellationis Auseinandersetzung um Amtsprivilegien
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(1) 1723
Wismar K 121 (W K 4 n. 121)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 11. 1. Kläger K
(1694-1734) 14.10.1734-25.01.1736 (1736)
Kläger: (2) Ämter der Knochenhauer und Garbräter in Wismar (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Amt der Kürschner in Wismar (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Michael Zylius (A), Dr. Georg Gustav Gerdes (P) Bekl.: Dr. Carl Daniel Schlaff (A & P)
Fallbeschreibung: Seit spätestens 1702 gibt es Auseinandersetzungen zwischen Schlächtern und Pelzern vor Gewett und Rat um die Felle der in und bei Wismar geschlachteten Tiere. 1702 wurde vor dem Gewette vereinbart, daß Pelzer, die Felle von Schlächterknechten kaufen, 2 Rtlr Strafe zu zahlen haben. Die Auseinandersetzungen gehen trotzdem bis 1734 weiter, die Strafe wird zunächst auf 3 Rtlr, 1734 auf 10 Rtlr erhöht, mehrfach erhoben und die Felle werden konfisziert. Beide Parteien sehen ihren Handel gefährdet, Gewett und Rat haben für die Kürschner entschieden, ihre alten Urteile bestätigt und den Kl.n den Handel mit Fellen verboten. Dagegen appellieren diese vor dem Tribunal. Das Tribunal fordert vom Rat am 19.11. die Akten der Vorinstanz an, erhält diese am 04.12.1734 und eröffnet sie am 01.02. nach Antrag der Parteien vom 24.01.1735. Am 25.04., 04.07. und 17.10. bitten Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 23.01.1736 bestätigt das Tribunal das Urteil des Rates. Am 03.03. bitten Kl. um Erklärung des Urteils und fragen, ob sie auch Felle von Tieren an die Bekl. verkaufen müßten, die sie geschlachtet, deren Felle ihnen aber von den Besitzern geschenkt oder als Schlachtlohn gegeben worden wären. Das Tribunal entscheidet am 16.03., daß Kl. diese Felle an die Beutler verkaufen dürfen, verbietet jedoch jeden heimlichen Handel mit den Fellen. Am 30.04.1736 sendet es die Akten zurück an das Ratsgericht.
Instanzenzug: 1. Gewett 1734 2. Ratsgericht 1734 3. Tribunal 1734-1736
Prozessbeilagen: (7) von Notar Johann Philipp Treffner aufgenommene Appellation vom 23.07.1734; Ratsgerichtsurteil vom 14.07.1734; Vergleich vor dem Tribunal zwischen den Ämtern der Kürschner und Beutler vom 11.12.1696; Protokoll der Verhandlungen im Gewett zwischen dem Amt der Pelzer und den Schlachterknechten und -jungen vom 09.08.1702; Vergleich vor dem Tribunal zwischen den Ämtern der Kürschner und Beutler vom 27.07.1694; Rationes decidendi des Ratsgerichts; Prozeßvollmachten der Kl. für Dr. Gerdes vom 25.04.1735 und der Bekl. für Dr. Schlaff vom 26.02.1735
Beklagter: Amt der Kürschner in Wismar (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Michael Zylius (A), Dr. Georg Gustav Gerdes (P) Bekl.: Dr. Carl Daniel Schlaff (A & P)
Fallbeschreibung: Seit spätestens 1702 gibt es Auseinandersetzungen zwischen Schlächtern und Pelzern vor Gewett und Rat um die Felle der in und bei Wismar geschlachteten Tiere. 1702 wurde vor dem Gewette vereinbart, daß Pelzer, die Felle von Schlächterknechten kaufen, 2 Rtlr Strafe zu zahlen haben. Die Auseinandersetzungen gehen trotzdem bis 1734 weiter, die Strafe wird zunächst auf 3 Rtlr, 1734 auf 10 Rtlr erhöht, mehrfach erhoben und die Felle werden konfisziert. Beide Parteien sehen ihren Handel gefährdet, Gewett und Rat haben für die Kürschner entschieden, ihre alten Urteile bestätigt und den Kl.n den Handel mit Fellen verboten. Dagegen appellieren diese vor dem Tribunal. Das Tribunal fordert vom Rat am 19.11. die Akten der Vorinstanz an, erhält diese am 04.12.1734 und eröffnet sie am 01.02. nach Antrag der Parteien vom 24.01.1735. Am 25.04., 04.07. und 17.10. bitten Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 23.01.1736 bestätigt das Tribunal das Urteil des Rates. Am 03.03. bitten Kl. um Erklärung des Urteils und fragen, ob sie auch Felle von Tieren an die Bekl. verkaufen müßten, die sie geschlachtet, deren Felle ihnen aber von den Besitzern geschenkt oder als Schlachtlohn gegeben worden wären. Das Tribunal entscheidet am 16.03., daß Kl. diese Felle an die Beutler verkaufen dürfen, verbietet jedoch jeden heimlichen Handel mit den Fellen. Am 30.04.1736 sendet es die Akten zurück an das Ratsgericht.
Instanzenzug: 1. Gewett 1734 2. Ratsgericht 1734 3. Tribunal 1734-1736
Prozessbeilagen: (7) von Notar Johann Philipp Treffner aufgenommene Appellation vom 23.07.1734; Ratsgerichtsurteil vom 14.07.1734; Vergleich vor dem Tribunal zwischen den Ämtern der Kürschner und Beutler vom 11.12.1696; Protokoll der Verhandlungen im Gewett zwischen dem Amt der Pelzer und den Schlachterknechten und -jungen vom 09.08.1702; Vergleich vor dem Tribunal zwischen den Ämtern der Kürschner und Beutler vom 27.07.1694; Rationes decidendi des Ratsgerichts; Prozeßvollmachten der Kl. für Dr. Gerdes vom 25.04.1735 und der Bekl. für Dr. Schlaff vom 26.02.1735
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:27 MEZ