Besitz- und Erbrecht. Die Appellaten sind Schwester (Agnes von Efferen) bzw. Nachfahren von Schwestern des Vaters des Appellanten, Wilhelm, und von dessen Bruder Heinrich, der jeder seiner Schwestern testamentarisch 1000 Goldgulden vermacht hatte. Der Appellant bestreitet die Zulässigkeit dieser Verfügung, da sein Großvater Wilhelm in Übereinstimmung mit der berg. Reformationsordnung seine Erbrenten „immobil“ gemacht habe, d. h. Immobiliarbesitz gleichgestellt habe, so daß sie daher der freien Verfügung des Inhabers entzogen gewesen seien.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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