Die von gekauften fremden Schiffen, die als einheimische Schiffe gebraucht werden sollen, sowie von Schiffen, welche den Untertanen fremder Mächte gehören und von diesen mitgebracht werden, wenn sie sich in Königlichen Landen niederlassen und daselbst das Bürgerrecht erwerben, zu zahlende Abgabe (Allerhöchste Verordnung vom 20.04.1796)

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