Zwischen den Söhnen und dem Enkel des verstorbenen k. k. Generalleutnants Freiherrn Eberhard von Gemmingen, dem k. k. Generalleutnant Freiherr Sigmund von Gemmingen, dem k. k. wirklichen Geheimen Rat Otto Heinrich von Gemmingen und Eberhard Georg von Gemmingen, dem Sohn des verstorbenen preußischen Obristleutnants Eberhard von Gemmingen, einerseits und Ernst von Gemmingen, dem Sohn des verstorbenen großbritannischen und braunschweig-lüneburgischen Oberappellationsgerichts-Vizepräsidenten Ludwig von Gemmingen, vertreten durch seine Vormundschaft - seine Mutter Regine Albertine, geb. von Gemmingen, und den großbritannischen und braunschweig-lüneburgischen Obristleutnant Freiherr Sigmund von Ziegesar -, andererseits wird der folgende, seit einem Jahr vorbereitete Teilungs- und Familienrezess zur Verteilung der bisher "pro indiviso" besessenen Rittergüter geschlossen: [1.] Zur Teilung gelangen die bis dato gemeinschaftlichen Güter: Rappenau (Kanton Kraichgau) ganz; Michelfeld (Kanton Kraichgau) ganz; an Ittlingen (Kanton Kraichgau) von einer Hälfte vier Fünftel (eine Hälfte besitzen die Freiherren von Gemmingen zu Gemmingen, ein Fünftel einer Hälfte hat Major Franz Karl von Gemmingen); Neckarzimmern mit Zugehörungen (Kanton Odenwald) zur Hälfte (die andere Hälfte gehört Franz Karl von Gemmingen); Buttenhausen (Kanton Donau) zur Hälfte (die andere Hälfte gehört den Brüdern und Vettern Otto Heinrich, Sigmund und Eberhard von Gemmingen); Ingenheim im Elsass (unter französischer Souveränität) ganz, "doch mit dem Anhang, daß dieses Guth wegen der vielen damit verbundenen Processen und Inconvenientien gemeinschaftlich bleiben und solchem nach auf jedes Looß die Helfte gelegt werden solle"; der Erbbestandshof zu Wintersheim (Kanton Oberrhein) ganz. [2.] Die von Sachverständigen (peritos) unter der Leitung des kanton-neckarischen Kassiers Schmid erstellten und von dem kanton-kraichgauischen Konsulenten Uhl geprüften Anschläge werden von allen Beteiligten akzeptiert. Als Bevollmächtigter der Vormundschaft über den noch minderjährigen Ernst von Gemmingen nimmt der Ritterhauptmann Freiherr von Racknitz an der Verlosung teil. [3.] Der zu teilende Besitz wird veranschlagt wie folgt: Neckarzimmern 67.264 Gulden 27 Kreuzer 2 Pfennige; Rappenau 119.626 Gulden 7 Kreuzer 3 Pfennige; Buttenhausen 17.286 Gulden 54 Kreuzer 3 Pfennige; Ittlingen 26.829 Gulden 15 Kreuzer; Michelfeld 108.958 Gulden 50 Kreuzer; Ingenheim 34.830 Gulden; Wintersheim 2491 Gulden 20 Kreuzer; insgesamt 377.286 Gulden 55 Kreuzer. Daraus ergeben sich die Lose: A) Rappenau, Buttenhausen, Ittlingen, halb Ingenheim, Wintersheim und der Weinzehnt zu Michelfeld; B) Michelfeld (ohne Weinzehnt), Neckarzimmern und halb Ingenheim. [4.] Die Verlosung wird unmittelbar nach Unterschrift und Besiegelung dieses Rezesses stattfinden, die Lose werden dem Vertrag hinzugefügt. [5.] Die bei der Familie und bei der Linie vorhandenen "pacta familiae, Theilungs- und andere Recesse", vor allem jene von 1635, 1688, 1724 und 1763 werden, soweit sie diesem Vertrag nicht widersprechen, ausdrücklich bekräftigt und erneut für verbindlich erklärt. [6.] Insbesondere die fideikommissarischen Bestimmungen dieser Verträge sollen auch künftig gelten. Die hier zur Verteilung kommenden Güter, "so wie sie von den ältesten Zeiten nach Innhalt mehrerer Theilungs- und Stamms-Verträge als wahre Fideikommiss- und Lehen-Güther gehalten worden", behalten diesen Charakter weiterhin. [7.] Folglich sind Güterverkäufe oder -verpfändungen außerhalb des Kreises der Agnaten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht erlaubt. In Fällen unverschuldeter Not darf mit zuvor eingeholtem Konsens zwar an Familienangehörige, jedoch keinesfalls an Fremde verkauft, "noch weniger ad manus mortuas" überlassen werden. [8.] Sollte die Veräußerung eines Grundstücks im Interesse der Familie erforderlich sein, ist der im Rezess von 1763 (Art. 7) vorgeschriebene Modus zu beachten, desgleichen wenn eine Linie im Mannesstamm erlischt und Töchter abzufertigen sind (Art. 8); für die Erbfolge und im Fall von Streit gelten die Artikel 10 bis 12. [9.] Die Wittumsverschreibung auf Fideikommiss-Gütern soll nicht verweigert werden. Solang in jeder der beiden Linien nicht mehr als drei Zweige bestehen, gilt diesbezüglich die unterm 1. Mai 1777 getroffene Vereinbarung; falls noch mehr Zweige entstehen, soll "jedesmahl darüber eine billige und verhältnißmäßige Übereinkunft getroffen werden". [10.] Weil der größte Teil der zur Teilung gelangten Güter in Lehen besteht, sollen alle Lehnsangelegenheiten "auf gemeinsame, pro rata der Güther Antheile beyzuschießende Costen" durch den Familiensenior besorgt werden; ihm obliegen die Mutung und der Empfang der Lehen bei den verschiedenen Lehnhöfen. Die Interessenten haben ihn über allfällige Veränderungen in der Familie auf dem laufenden zu halten. [11.] Obgleich mit dieser Teilung das "condominium" aufgehoben wird, besteht auf allen Gütern "eine wahre Gemeinschaft und condominium agens" in Ansehung der Lehen und der Unterthanen fort. Deshalb sind Untertanen, Beamte, Pfarrer, Schulmeister und Gemeindevorsteher jetzt und für ewige Zeiten auf alle beteiligten Parteien zu verpflichten (Eidesformel im Anhang). [12.] Keinem Inhaber von in die Teilung eingebrachten Ortschaften ist es ohne schriftliche Einwilligung der anderen erlaubt, irgendeine Veränderung in "ecclesiasticis und contra statum anni normalis" und gegen das "bis anhero eingeführte exercitium religionis Augustanae Confessionis" vorzunehmen oder geschehen zu lassen. Ins öffentliche Kirchengebet sind alle Mitherren aufzunehmen. [13.] Weil die im Rezess von 1763 getroffenen Bestimmungen hinsichtlich des Familienarchivs noch nicht vollkommen erfüllt sind, werden diese erneuert, und die Parteien verpflichten sich, die Angelegenheit nach Kräften zu betreiben und "das übrige hieran participirende Condominat zum Beitritt zu bewegen", auf dass der Zweck längstens binnen zwei Jahren erreicht werde. [14.] Es bleibt bei der im Rezess von 1763 vereinbarten Anstellung eines Familienkonsulenten und dessen Zuständigkeit für alle Lehns- und Familienangelegenheiten sowie für Prozesse, die die Güter und ihre Rechte betreffen. Hinsichtlich dessen Honorierung gelten die Vereinbarungen von 1763 zunächst weiter; für den Fall, dass sich mit dem gegenwärtigen Konsulenten Rheinwald eine Änderung ergibt, bleiben Neuerungen vorbehalten. [15.] Die Bestimmungen des Rezesses von 1763 bezüglich der in Prozessen befangenen und daher gemeinschaftlichen Besitzungen in Daudenzell, Nierstein, Dexheim und Assulzerhof bleiben in Geltung. Desgleichen bleiben illiquide Posten in der gegenwärtigen Teilung gemeinschaftlich, insbesondere: eine Forderung wegen 7000 Gulden [Kapital] und 1400 Gulden [rückständigem] Zins an das Haus Gemmingen-Babstadt; rückständige Gefälle zu Michelfeld; rückständiger Handlohn und Hauptrechte zu Obereisesheim; außerdem diverse, im Anhang näher spezifizierte Außenstände im Wert von mehreren tausend Gulden. [16.] Das auf den Gütern vorhandene "liquide Mobiliarvermögen an Activcapitalien und Außständen, Vieh, Schiff und Geschirr, Frucht- und Weinvorrath, Fäßern etc." wird nach dem Stand von Georgi [= 23. April] 1779 gestürzt, taxiert und entsprechend separater Aufstellung verteilt. [17.] Für die Wiederbeschaffung des hessischen Lehens zu Michelfeld, für die Bestreitung des an die Gebrüder von Gemmingen zu Fränkisch-Crumbach ausbezahlten "aversions quanti" sowie für den Erwerb des Wittumhauses und zweier allodialer Plätze wurde mit Agnatenkonsens die Summe von 31.239 Gulden aufgewendet, die bis 1805 unter näher beschriebenen Konditionen aus den Erträgen des wiederbeschafften hessischen Lehens getilgt werden soll. [18.] Die Schuld in Höhe von 31.239 Gulden versichern beide Linien je zur Hälfte auf den ihnen zugeteilten Gütern. [19.] Ähnlich verhält es sich mit den Vergleichssummen, die die vertragschließenden Parteien zur Abgeltung von Ansprüchen an die Allodialerben Karl Ludwig (1763, 30.000 Gulden wegen Rappenau) und Johann Christoph von Gemmingens (1776, 7500 Gulden wegen Michelfeld) bezahlt haben. Auch diese Schulden sind unter näher beschriebenen Konditionen von beiden Linien je zur Hälfte abzutragen. [20.] Allfällige Meliorationen und Vermehrungen der von dieser Teilung betroffenen Güter werden aufgezeichnet, den Agnaten zur Kenntnis gebracht und im Fall des Erlöschens der einen oder anderen Linie deren Allodialerben vergütet. [21.] Um die beiden Lose der gegenwärtigen Teilung gleichgewichtig zu machen, wird der Weinzehnt zu Michelfeld dem Rappenauer Los zugeschlagen (im Anhang Spezifikation der Weinberge und ihrer Inhaber auf Michelfelder Gemarkung, insgesamt rund 133 Morgen). Der künftige Einzug und die Nutzungsmodalitäten dieses Zehnten, mit dem keinerlei weitergehende Rechte zu Michelfeld verbunden sind, werden in acht Punkten detailliert geregelt. [22.] Die Vertragspartner gewährleisten einander den Besitz der geteilten Güter samt Pertinanzen; die bereits anhängigen Familienprozesse werden gemeinschaftlich weiter betrieben. Sollte sich innerhalb der nächsten fünf Jahre erweisen, dass der jährliche Ertrag des einen oder anderen Loses "biß auf die Summe von 500 fl [...] laedirt seye", wird dessen Besitzer billigerweise entschädigt; spätere Reklamationen bleiben wirkungslos. Wegen verschiedener derzeit strittiger Gerechtsame - Handlohn und Sterbfall zu Obereisesheim, greckische Höfe zu Ittlingen, Kraichgauer ritterschaftliche Steuer auf Michelfelder Höfen, Abzug und Nachsteuer zu Michelfeld - werden Eventualregelungen getroffen. [23.] Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung dieses fünffach ausgefertigten Vertrags und verzichten auf jegliche Einrede.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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