Berufung gegen ein Urteil, das eine Appellation gegen einen Bescheid der 1. Instanz über die Erstellung eines Inventars einer dem Appellanten gehörenden Färberei in Burtscheid abwies. Die von den Appellaten ihm gegenüber erhobenen Schuldforderungen in Höhe von 29504 Gulden weist dieser zurück, da er zur Zeit der für die Schulden verantwortlichen Lieferungen an seinen Vater Johann Peter Schlögel von 1757 bis 1760 noch minderjährig gewesen sei. Eine später von ihm im 20. Lebensjahr geleistete Unterschrift über deren Anerkennung habe sein Vater von ihm erzwungen. Die ihm vorgehaltene Volljährigkeit zu diesem Zeitpunkt wegen einer vorher erfolgten Eheschließung weist er zurück. Ein RKG-Urteil vom 22. Mai 1795 bestätigt den Beschluß der Vorinstanz.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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