Johann von Sayn, Graf zu Wittgenstein, gelobt, dem Grafen Johann von Nassau, seinen Landen und Leuten keinen Schaden mehr zuzufügen, verspricht, daß seine Besitzungen dem Grafen und seinen Leuten offen stehen sollen, auch mit Gewährung feilen Kaufs, bekennt ferner, daß er die Grafschaft Wittgenstein als Lehen von dem Grafen Johann besitzt, mit weiteren Bestimmungen, wonach die Wittgensteiner Hörigen im Ebersbacher Gericht Eigentum des Grafen Johann werden sollen, daß dem Grafen in den Wittgensteinschen Gebieten freie Jagd und Fischerei zustehen soll, daß er sich von nun an allen Raubes und der Plünderung auf den Straßen von und nach dem nassauischen Gebiet enthalten werde und auch seinen Sohn oder seine Söhne dazu anhalten werde, alles unter feierlicher Eidesleistung.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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