Bürgermeister, großer und kleiner Rat sowie die Bürger ("riche und arme") der Stadt Überlingen haben von Abt Johann [II. Blarer] und dem Konvent zu Weingarten die Vogteien über den Hof zu Hagnau und das Kloster Hofen für 3602 rh fl gekauft, die Weingarten seinerseits von Burkhard von Ellerbach gekauft hatte. Über das Vogtrecht werden folgende Bestimmungen getroffen: Weingarten entrichtet als jährliches Vogtgeld für den Hof zu Hagnau und des Krafts Hof genannt Krafts Hube daselbst sowie ein Gütlein in Immenstaad genannt der Karrenmännin Gütli zu Martini je ein Malter Hafer Lindauer und Konstanzer Maßes. Dafür werden die Aussteller das Kloster und seine Leute in den genannten Vogteien schirmen und schützen. Sie werden auch die Hintersassen des Klosters nicht unterstützen, wenn sie ihre Zinsen und Abgaben nicht zahlen oder die Huldigung verweigern. Das Kloster und dessen Untertanen sollen auch nicht wegen der Vogtei mit Abgaben, Steuern und Diensten belastet werden. Die Aussteller befreien die Einwohner des Dörfleins Frenkenbach vom Dienst mit sechs Pflügen, den sie für das Schloß Ittendorf ("Uttendorf") leisten mußten. Sie werden keine Gotteshausleute aus den Vogteien zu Bürgern annehmen und die in den letzten zehn Jahren angenommenen wieder von ihrem Bürgerrecht entbinden. Streitigkeiten über Leute und Güter in der Vogtei Hagnau sollen nur vor einem vereinbarten Gericht ("mit fruntlichem rehten") ausgetragen werden, und zwar vor dem Reichslandvogt in Schwaben und einem gleichen Zusatz, den Räten der Städte Konstanz und Ravensburg oder einem von beiden Seiten beauftragten Mitglied des Rats beider Städte und einem gemeinen Zusatz. Falls sich die Parteien nicht auf eine unparteiische Person ("Gemeiner") als Vorsitzenden einigen können, soll diesen der Rat zu Ravensburg benennen. Wenn die Aussteller die Vogteien verkaufen oder verpfänden, sollen die Erwerber vorgenannte Bedingungen eidlich bekräftigen. Zur Sicherung dieser Verpflichtung werden die Einkünfte aus den Vogteien verpfändet. Das Kloster kann sich deswegen auch mit und ohne Gericht an die Stadt bzw. deren Bürger halten.