Übernahme der Mitvormundschaft für die Töchter des Grafen Friedrich Karl von Erbach in Erbach durch den Grafen Philipp Heinrich.
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Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, Oe 1 Bü 10151
Kasten 71 Fach 2 Faszikel 2
Vorläufige Signatur: Oe 1 Bü 10151
Landesarchiv Baden-Württemberg, Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, Oe 1 Partikulararchiv Öhringen: Mischarchiv der Öhringer Linie mit größeren Archivgutgruppen der anderen Neuensteiner Linien und kleineren Bestandteilen der Waldenburger Linien
Partikulararchiv Öhringen: Mischarchiv der Öhringer Linie mit größeren Archivgutgruppen der anderen Neuensteiner Linien und kleineren Bestandteilen der Waldenburger Linien >> 2. Akten >> 2.8 Beziehungen zu Auswärtigen >> 2.8.4 Angelegenheiten reichsgräflicher und -freiherrlicher Häuser und deren Beziehungen zu Hohenlohe >> 2.8.4.2 Erbach
1737-1738
Enthält u.a.: Schreiben der Grafen Georg Wilhelm von Erbach-Erbach, Georg August von Erbach-Schönberg u. Johann Wilhelm von Erbach-Fürstenau an den Grafen Philipp Heinrich von Hohenlohe-Ingelfingen mit der Anfrage, ob dieser bereit ist, die nach dem Tod des Grafen Wolfgang Georg von Castell unbesetzte Funktion eines Vormunds für die Töchter des Grafen Friedrich Karl von Erbach in Erbach, die Gräfinnen Sophie Christine Albertine u. Friedrike Charlotte Wilhelmine, zu übernehmen, 1737; Schreiben des Grafen Philipp Heinrich an die drei Grafen von Erbach mit der Mitteilung, dass er die Vormundschaft nicht übernehmen könne, weil er keine eigene Kanzlei habe u. die seines Vaters Christian Kraft u.a. wegen des von ihr wahrgenommenen Seniorats der Linie Hohenlohe-Neuenstein bereits überlastet sei, 1737; Schreiben der Grafen Georg Wilhelm von Erbach-Erbach u. Georg August von Erbach-Schönberg an den Grafen Christian Kraft mit der Bitte, die ihm im beigefügten Urteil des Reichskammergerichts übertragene Vormundschaft über die Töchter des Grafen Friedrich Karl zu übernehmen, die er hinsichtlich der nach dem Tod der Witwe Friedrich Karls, Sophie Eleonore, geb. Gräfin von Limpurg, geerbten limpurgischen Besitzungen allein, ansonsten aber gemeinsam mit dem Ritterhauptmann des fränkischen Ritterkantons Odenwald, dem Freiherrn Reinhard von Gemmingen, wahrzunehmen hätte, 1738; Gutachten des Hofrats Fischer für Christian Kraft über die Frage, ob dieser die Vormundschaft übernehmen solltel, 1738; Schreiben Christian Krafts an die Grafen Georg Wilhelm von Erbach-Erbach u. Georg August von Erbach-Schönberg mit der Mitteilung, dass er selbst die Vormundschaft nicht übernehmen könne, aber vorschlägt, dieselbe seinem Sohn Philipp Heinrich zu übertragen, dem er mit seinem Rat u. den Diensten seiner Kanzlei Unterstützung geben würde, 1738; Schreiben Philipp Heinrichs an die Grafen von Erbach-Erbach u. Erbach-Schönberg mit der Mitteilung, dass der Advokat u. Prokurator Dr. Georg Samuel Schäfer in seinem Namen vor dem Reichskammergericht den Vormundschaftseid abgelegt hat, 1738; Berichte Schäfers an Philipp Heinrich vom Reichskammergericht mit Auszügen der Verhandlungsprotokolle, 1738; Schreiben Philipp Heinrichs an den Grafen von Erbach-Erbach, wonach er dessen Bitte entspricht, mit der wirklichen Antretung der Vormundschaft zu warten, bis man dem Reichskammergericht mitgeteilt hat, dass die Töchter Friedrich Karls mit den Grafen Friedrich Ludwig bzw. Johann Ludwig Vollrath von Löwenstein-Wertheim-Virneburg die Ehe eingehen werden, u. dass Sophie Christine Albertine in wenigen Tagen heiraten wird, 1738; Schreiben Philipp Heinrichs an seinen Mitvormund Reinhard von Gemmingen mit dem Vorschlag einer Zusammenkunft in Michelstadt wegen der Inventur des Eigentums der Gräfin Sophie Eleonore u. anderer Vormundschaftsfragen, die Philipp Heinrich trotz des ausstehenden Bescheids des Reichskammergerichts wegen der bevorstehenden Verehelichung von Sophie Christine Albertine nicht länger hinausschieben will, 1738; Schreiben Philipp Heinrichs an die gemeinschaftliche gräflich-limpurgische Kanzlei in Obersontheim mit der Aufforderung, ihm als Vormund der Töchter der Gräfin Sophie Eleonore Berichte über den Anteil der limpurgischen Besitzungen zukommen zu lassen, der beiden Töchtern als Erbe zugefallen ist, 1738; Schreiben Reinhards von Gemmingen an Philipp Heinrich mit der Zusage zu dem vorgeschlagenen Treffen u. der Frage, ob nicht die Verheiratung der Töchter Friedrich Karls die Aufhebung der Vormundschaft bedeute, mit Antwortschreiben Philipp Heinrichs, in dem dieser die Ansicht vertritt, dass die Vormundschaft weiter bestehe, 1738; Schreiben Reinhards von Gemmingen, in dem er sich der Einschätzung Philipp Heinrichs anschließt, aber zu bedenken gibt, dass die Töchter Friedrich Karls nach der Aufhebung der Vormundschaft streben werden, u. dass es ihm Recht wäre, wenn das Reichskammergericht die Aufhebung verfügte, 1738.
Regierung Ingelfingen
1 Fasz., Qu. 1-56
Archivale
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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14.11.2025, 10:20 MEZ
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