Heinrich von Bran übereignet seinem Herren, Friedrich [II.], Landgrafen von/zu Thüringen und Markgrafen von/zu Meißen, die Hälfte seiner Eigentumsrechte am Goldbergwerk bei Neustadt (uf dem{e} goltwerke zu{o} der Nu<o>wenstad) ohne das Gericht. Dies gilt so lange der Bergzehnt vom Goldwerk unter 10 Mark Silber bleibt . Falls der Bergzehnt auf 10 Mark oder mehr steigt, soll der Land- und Markgraf auch die Hälfte des Gerichts erhalten.- Siegel des Ausstellers angekündigt.

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Sächsisches Staatsarchiv
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