Wir Friedrich August […] Herzog zu Nassau […] und Wir Friedrich Wilhelm […] Fürst zu Nassau […] Die Auflösung der deutschen Reichsverfassung [...] hat auch die Aufhebung der Reichsgerichte, der Jurisdictionsbefugnisse der Ritterdirectorien und mancher andern Gerichtsbarkeiten [...] nach sich gezogen. Es erfordert daher die Nothwendigkeit zu bestimmen, welchen Gerichten in Civilsachen in Zukunft diejenige Angehörige und Einwohner Unsers souverainen Herzogthums unterworfen seyn sollen, welche einen privilegirten Gerichtsstand zuvor in erster und weiterer Instanz [...] hatten. Gegeben Biebrich den 11. Nov. 1806. Friedrich, Herzog zu Nassau, Friedrich Wilhelm, Fürst zu Nassau. Vt. von Marschall. [2 Ex.]

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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