Art. 66 (6) Entwurf 2. Lesung: (Text). 1. Die Synode. Artikel 66. Die Synode verkörpert Einheit und Mannigfaltigkeit der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Dienste und Werke. Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung der Nordelbischen Kirche berufen.

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Landeskirchliches Archiv der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
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