Die Appellanten lehnen es ab, für die persönlichen Schulden (Personalschulden) ihres am 26. Mai 1667 verstorbenen Vaters Johann Dietrich von der Horst zu Düssel aufkommen zu sollen. Als Mobiliarerben seien sie dazu gemäß der jül.-berg. Landordnung nicht verpflichtet. Streitig ist u. a., inwiefern die klevischen Stock- und Stammgüter und die Güter der Mutter aus deren erster Ehe, namentlich der Schlupershof und ein Haus in der Stadt Düsseldorf, als Sicherheiten für die Gläubiger herangezogen werden dürfen. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 31. Aug. 1672.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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