Art. 97 (4) Entwurf der Verfassung: (Text). Art. 97. Artikel 93. (1) Die Pröpstekonvente in den Sprengeln treten zum Gesamtkonvent der Pröpste zusammen. (2) Der Gesamtkonvent der Pröpste wird vom Vorsitzenden der Kirchenleitung mindestens einmal im Jahr einberufen.