Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass zwischen seinen Angehörigen Hans Stalp und Anpeter zu Grünstadt (Grinstat) Irrungen um Schmähworte gehalten haben, die Anpeter hinterrücks über Hans "im monch hofe" zu Grünstadt gesagt haben soll. Nach einem Rechtsaustrag vor dem Schultheißen und Gericht zu Grünstadt sind die Parteien nach Appellation vor den pfalzgräflichen Richtern und Räten erschienen. Anpeter hat die Worte nicht eingestanden; wenn er etwas im Rausch (hinderm wein und als er weinig gewest) gesagt hätte, so wäre es nicht zur Schmähung von Hans geschehen. Die Richter und Räte entscheiden, nachdem die Parteien ihnen nach langem Verhör die Sache zum Entscheid anheimgestellt haben, dass alle ergangenen Verhandlungen kraftlos sind, gegenseitiger Unwille abgestellt und keine Seite an Ehre und Glimpf berührt wird. Die Parteien tragen ihre Kosten selbst. Fortan sollen sie sich bei Androhung von Ungnade und schwerer Strafe nicht weiter beirren oder rächen. Beide Parteien haben die Einhaltung versprochen.