Obligation des Kurfürsten Ferdinand von Bayern als Fürstbischof zu Münster, in der er bezeugt, dass er mit Vorwissen des Domkapitels Münster an Albert Wulffert und dessen Ehefrau Margarethen zur Eick, deren Exekutoren, Erben und Anerben oder dem Inhaber dieser Rentverschreibung eine jährliche Rente in Höhe von 30 Reichstalern, zahlbar auf Sontag Cantate, gegen eine Hauptsumme in Höhe von 500 vollwichtigen Reichstalern verkauft zu haben. Die Rente entstammt den Einnahmen folgender fürstlicher Güter: die Mühlen zu Telgte und Warendorf mit allen Pertinenzen, welche neben allen stift-münsterischen Erbgütern als Unterpfand verschrieben werden. Es folgen Ausführungen zur Schadloshaltung und zur Loslösung. Siegelankündigung des Ausstellers und des Domkapitels. auff abendt des sontags Cantate. Zessionsvermerk vom 21. Oktober 1622 betreffend die Übertragung der Rentverschreibung an Dietrich Neuehauß und dessen Ehefrau

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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