Papst Bonifaz IX. erlaubt auf Bericht, wie seinerzeit Erzbischof Ulrich von Salzburg sel. die Pfarrkirche zu Hirczhorn (Hirschhorn), welche bisher von den Salzburger Erzbischöfen frei vergeben worden war und Bischof Heinrich von Regensburg die Pfarrkirche zu Ettenfelden (Eggenfelden), deren Patronatsrecht Herzog Heinrich in Bayern dem Dechant und Kapitel der Kirche zu Altenötingen geschenkt hatte, letztgenannter Kirche zugewendet haben, die aber nur in den ruhigen Besitz der Kirche in Ettenfelden gekommen sei - aus eigenem Antriebe, dass das Kapitel zu Alt. die 36 Mark Silbers nicht übersteigenden Erträgnisse der beiden Pfarrkirchen zu Ettenfelden und Hirczhorn nach Abgang der jetzigen Pfarrer in Besitz nehmen und die beiden Kirchen durch jederzeit ohne Weiteres entlassbare Chorherrn des Stifts selbst oder sonstige Weltpriester versehen lassen könne. Dem derzeitigen Pfarrer zu Hirczhorn darf, wenn er durch freiwillige Resignation die sofortige Inkorporation der dortigen Pfarrkirche ermöglicht, einer jährlichen Pension aus den Pfründegefällen zugeführt werden. Von der Erfüllung der Vorschrift Urbans VI., dass bei Inkorporationen wie kirchlichen Benefizien genau die Höhe der Einkünfte des zu inkorporierenden Benefiziums und des kirchlichen Instituts, welchem das Benefizium einverleibt werden soll, anzugeben sind bei Strafe der Ungültigkeit, wird in vorliegendem Fall Dispens erteilt. Etwaige Expektanzen auf die vorgen. Pfarrkirche werden für kraftlos erklärt.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv