Es wird beurkundet: Zwischen Karl Grafen zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des heiligen römischen Reiches Erbkämmerer, des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich Rat und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, einerseits und Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Veringen andererseits sind Streitigkeiten entstanden. Die fürstliche Durchlaucht (1) hat mit der Beilegung dieser Streitigkeiten Albrecht Schenk von Stauffenberg zu Wilfingen und Horn, Hauptmann zu Konstanz, und Gall Hager, Doktor der Rechte, beide der fürstlichen Dl. Räte, durch schriftliche Kommission beauftragt. Sie laden die beiden Parteien auf den 8. Juli nach Sigmaringen auf das Rathaus vor, verhören die Parteien und erwirken einen Vergleich, welcher der fürstlichen Dl. vorgelegt wird. Letztere ratifiziert den Vergleich und läßt aus Innsbruck jeder Partei eine Vertragsurkunde zustellen. Inhalt des Vergleichs: 1. Der von dem Grafen Karl von Hohenzollern in Veringenstadt eingesetzte Biersieder soll dort bleiben, jedoch Bürger werden und der Stadt wie andere Bürger schwören. Sonntagsoll es künftig mit allen gehalten werden, die durch den Grafen in die Stadt Veringen aufgenommen werden, doch mit Wissen von Bürgermeister und Rat. Das hergebrachte Recht von Bürgermeister und Rat, Bürger für sich selbst aufzunehmen, soll bleiben 2. Das Spitalhaus der Stadt Veringen, in dem der Biersieder wohnt, soll ihn gegen einen Zins zu bewohnen verliehen werden, solange das Spital das Haus nicht verkauft 3. Das von der Herrschaft zu Veringen erhobene Umgeld vom Bier soll der Umgeldfreiheit der Stadt unschädlich sein. Nicht nur der Biersieder, sondern auch andere Bürger zu Veringen dürfen Bier ausschenken und Bier bei dem Biersieder oder anderwärts kaufen 4. Mit der Heiligenrechnung soll es wie bisher gehalten werden. Die Rechnung soll in der Stadt Veringen aufgenommen werden, wozu die Herrschaft jemanden verordnen kann 5. Wie bisher soll niemand zu Veringen als Bürger aufgenommen werden, der nicht 50 Pfund Heller zu versteuern hat, doch kann nach Vereinbarung beider Parteien Milderung geschehen 6. Die drei Dörfer Veringen, Benzingen und Harthausen sollen den Wochen- und Jahrmarkt zu Veringen besuchen. Was sie zu verkaufen haben, sollen sie erst auf den Markt zu Veringen bringen und die Marktordnung halten. Nach der Marktordnung mußte die Frucht drei Markttage lang dableiben. Der Schultheiß oder (in seiner Abwesenheit) sein Amtsverwalter können im aufzuhemn Namen der Herrschaft diese Frist auf Antrag verkürzen 7. Auf Vermittlung der Kommissare und unter der Bedingung der Abbitte, die durch Dr. Hans Konrad Hettinger, Advokaten der Stadt Veringen, geleistet wird, läßt Graf Karl Strafe und Ungnade fallen 8. Weil Sigmaringen und Veringen unterschiedliche Grafschaften sind, sollen zu Veringen gefangene Übeltäter nicht nach Sigmaringen gebracht werden, sondern in Veringen verurteilt werden. Mit Gefängnis in bürgerlichen Sachen, Bezahlung von Frevel und dergleichen an die Herrschaft soll es wie bisher bleiben. Die Stadt Veringen soll die Frevel jährlich an die Herrschaft abführen (1) Sehr wahrscheinlich Erzherzog Ferdinand zu Österreich