Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Hans von Gemmingen zu Guttenberg, für seinen Sohn Dieter von Gemmingen (+) und dessen Kinder, einerseits und Anna von Venningen, Dieters Witwe, Irrungen gehalten haben. Seine Räte Simon von Balzhofen, Ritter und Vogt zu Heidelberg, und Heinrich Jäger, Protonotar, haben nunmehr zwischen den Parteien einen Vertrag wie folgt aufgerichtet: [1.] Anna hat Dieter 3.450 Gulden in die Ehe eingebracht, was Hans von Gemmingen für seinen Sohn mit derselben Summe widerlegt hat. Das Wittum von 6.900 Gulden besteht aus drei Verschreibungen: eine über 2.000 Gulden bzw. 100 Gulden Gülte, die der Pfalzgraf dem Hans gegeben hat, eine über 2.900 Gulden Hauptgeld bzw. 145 Gulden Gülte des Markgrafen Karl I. von Baden, und eine von 2.000 Gulden bzw. 100 Gulden Gülte, die Hans von Gemmingen an Anna zu ihrer Versorgung angewiesen hat. Die letztgenannte Gülte soll angewiesen werden, solange Anna in ihrem Ehestand unverändert bleibt. Verheiratet sie sich erneut, sollen von dieser Verschreibung 1.400 an die Kinder des verstorbenen Dieter fallen. Die restlichen 600 Gulden sollen der Anna auf Lebtag der Anna zustehen. Nach ihrem Tode fallen sie, mitsamt des von Dieter verschriebenen Hauptguts von 1.450 Gulden, an dessen Kinder. [2.] Die drei Verschreibungen über 6.900 Gulden sollen beim Dekan und Domkapitel zu Speyer binnen einen Monats hinterlegt werden. Beide Parteien können sich der Briefe in ihren Geschäften bedienen, müssen sie danach aber wieder dem Domkapitel überantworten. Der Pfalzgraf und der Markgraf von Baden behalten sich den Wiederkauf ihrer Gültverschreibungen vor, in welchem Falle das Geld erneut angelegt werden soll und die diesbezüglichen Briefe wieder wie oben hinterlegt werden. [3.] Der oben genannte Hans von Venningen [sic, wohl Schreiberfehler anstatt Gemmingen] hat bewilligt, dass Anna die von ihren Eltern angefallenen Gülten und Güter einem zukünftigen Ehemann beweisen mag, und zwar in derselben Höhe wie dieser ihr Gülten und Güter beweist. Nach Annas Tode sollen diese dem Ehemann zustehen; nach seinem Tode sollen sie anteilhaft an Annas derzeitige und zukünftige Kinder fallen. [4.] Weitere etwaige Erbfälle an Anna sind von diesem Vertrag unberührt. Beide Parteien verzichten auf den weiteren Rechtsgang, überantworten die bisherigen Heirats- und Gerichtsbriefe, Entscheide und Appellationen an die Heidelberger Kanzlei, erhalten eine Ausfertigung dieses Vertrags und versprechen die getreue Einhaltung desselben. Kurfürst Friedrich kündigt sein Sekretsiegel an. Hans von Gemmingen kündigt sein Siegel an, Anna von Venningen bittet mangels eines eigenen Siegels ihren Vetter Jost von Venningen, Deutschordensherr, um Besiegelung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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