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Urteil über Reinhard von Dalwigk und Friedrich von Hertingshausen
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Urk. 13 Generalrepertorium [ehemals: Urkunden A I t]
Generalrepertorium [ehemals: Urkunden A I t] >> Betreffe D >> 1 Da-Di >> 1.4 Dalwigk, von
1444 Januar 18
Gleichzeitige Abschrift, Papier.
Urkunde
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Hermann Riedesel, Erbmarschall, Philipp von Cronberg, Amtmann zu Olm, Sittich von Berlepsch, Landvogt an der Lahn, Ritter, und Johann von Erlenbach, Viztum zu Aschaffenburg, haben nach dem Anlass vom 25. Juni 1443 die Genugtuung zu bestimmen, die Reinhard von Dalwigk der Ältere und Friedrich von Hertingshausen dem Erzbischof zu Mainz und dem Landgrafen Ludwig leisten müssen. Da ein freundlicher Ausgleich nicht gelungen ist, so erkennen sie: Reinhard und Friedrich werden in den vorigen Stand nicht wieder eingesetzt, bis sie Genugtuung geleistet haben; für ihre Vergehen werden sie vor ein Lehen- und ein ordentliches Gericht gestellt, erst nach Vollziehung der Urteile dürfen sie die ihnen angewiesene Behausung verlassen.