Berufung gegen einen von der jül.-berg. Hofkanzlei an den Richter zu Elberfeld als Kommissar ergangenen Bescheid über die Schätzung von im Amt Solingen liegenden Gütern des Hauses Aprath und die daraufhin ergangene Zitation. Hintergrund dieses Beschlusses ist ein Streit wegen der durch die Eltern erfolgten Enterbung der Frau des Appellaten, die zugleich Schwester des Appellanten war, wegen ihres angeblich schlechten Lebenswandels und die Bestimmung des Appellanten zum Universalerben. Der Frau des Appellaten wurden dennoch 500 Rtlr. und aufgrund einer Klage durch einen 1688 erfolgten Vergleich weitere 1100 Rtlr. zugestanden. Aufgrund einer erneuten Klage kam es zu einem extrajudizialen Verfahren, als der Appellant die aufgrund der Aufschiebung der Auszahlung der 1600 Rtlr. zugestandene Nutzung des Heidberger Hofs verweigerte. Außerdem forderte die Frau des Appellaten die Aufhebung des Vergleichs. Der Appellant verweist bei seiner Berufung an das RKG auf den durch einen Eid bekräftigten Verzicht der Frau des Appellaten auf weitere Erbansprüche in dem Vergleich und das noch nicht abgeschlossene Gerichtsverfahren. Der Appellat beklagt die Benachteiligung seiner Frau. Ein RKG-Urteil vom 3. Okt. 1794 spricht den Appellanten von der Klage frei, legt ihm aber auf, durch Abgabe des Heidberger Hofs die in dem Vergleich von 1688 bestimmte Geldsumme dem Appellaten zu begleichen. Die Gerichtskosten sollen zwischen den Parteien kompensiert werden. Am 15. Juli 1802 ergeht ein RKG - „Mandatum de exequendo sine clausula“.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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