Hintergrund des Verfahrens ist ein Erbschaftsstreit um die vom Freiherrn von Harff zu Alsdorf, Schwiegervater des Appellaten und „Altvater“ des Appellanten, stammende Herrlichkeit Hürth (ein valkenburgsches Lehen). Mombeeks Angaben nach hatte Beissel zunächst versucht, den Besitz gewaltsam einzunehmen, und dann beim Rat in Brabant als nach Lage des Besitzes zuständigem Gericht einen Sequester erwirkt. Nachdem dieser auf Einwände Mombeeks wieder aufgehoben worden war, hatte das Gericht Beissel Erstattung der entstandenen Kosten auferlegt und an die jül.-berg. Kanzlei Requisitoriales zu deren Beitreibung erlassen. Die RKG- Appellation richtet sich dagegen, daß die Kanzlei Beissel die Zahlung auferlegt hatte, widrigenfalls die Gelder (150 Gulden brab. und 92 Rtlr.) exekutiv aus seinem im Jülichschen gelegenen Besitz eingetrieben werden sollten. Beissel bestreitet die Zuständigkeit der Vorinstanz. Er wie sein Besitz Schmidtheim seien reichsunmittelbar, so daß die Vorinstanz sich mit ihrem Spruch eine ihr nicht zustehende Obrigkeit anmaße. Der Appellat bestreitet die Rechtmäßigkeit des RKG-Verfahrens wegen Nichterreichens der Appellationssumme und da er als Reichsuntertan, der seinen zu Loon bei Hasselt im Lütticher Land und damit eindeutig im Reich gelegenen Besitz Mombeek seit Jahren nicht verlassen habe, nicht persönlich, sondern nur per edictum geladen worden sei.