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Hans von und zum Hirschhorn und seine Ehefrau Anna Gölerin von Ravensburg bekunden, dass sie sich mit ihrer Schwieger- und Stiefmutter Kunigunde Göler, geb. Echterin, Witwe des Bernhard Göler von Ravensburg dem Älteren, die mit ihrem zugebrachten Heiratsgut und Wittum auf dem gölerischen Teil des Dorfs Kieselbronn samt allen Nutzungen, Gefällen und Einkünften bewittumt ist, dieses Dorf aber inzwischen an Anna von Hirschhorn, geb. Göler, Bernhards einzige Tochter und Eigentumserbin, gefallen ist, in einem Vertrag vom 21. Januar (dorstags noch Sebastiani) 1556 wie folgt verglichen haben: Kunigunde überlässt das Dorf Kieselbronn samt allen Zugehörungen den Eheleuten von Hirschhorn, darf allerdings die Einkünfte des Jahres 1555 für sich behalten. Ersatzweise verpflichten sich die Aussteller, der Witwe "uf nechstkomenden sant Martins, des hayligen bischofs tag [= 11. November]; uber ein jar an zu rechnen" eine jährliche Leibrente von 165 Gulden, den Gulden zu 60 Kreuzer oder 15 Batzen, nach Sulzfeld oder Ehrenberg zu bezahlen. Davon können 65 Gulden, nämlich der Anteil ihres zugebrachten Heiratsgutes, bei halbjähriger Kündigung mit 1300 Gulden zu Martini abgelöst werden. Als Unterpfand für die pünktliche Erfüllung ihrer Pflichten verschreiben die Aussteller näher bezeichnete Einkünfte und Gerechtsame zu Tairnbach, Michelfeld, Mühlhausen, Schlupferstadt und Hoffenheim (Hoffen), wie diese in besonderen Registern verzeichnet sind.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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