Notariell beglaubigte Abschrift vom 14. August 1708 eines Einigungsvertrags zwischen den Familien Grothaus zu Grone und zu Mesenburg und Vehr. Zur Vorgeschichte: 1) Nikolaus (Claes) von Grothaus, verheiratet mit Gertrud von Ysselmuden (NL), urkundlich erwähnt von 1480 bis 1504, war bereits 1509 verstorben und hinterließ 5 unmündige Kinder. Es erfolgten in den Jahren 1494 und 1509 bis 1523 etliche Rentenverkäufe an das Kloster Gravenhorst (siehe Urkunden hier Nr. 72, 91, 98, 108). 2) Nach Volljährigkeit der überlebenden Söhne Jasper (Caspar), Otto und Johan erfolgte um 1540 eine interne Güterteilung zwischen diesen 3 Brüdern. 3) Auf diese Weise wurde der älteste Sohn Jasper zum Ahnherrn der Familie von Grothaus zur Mesenburg (bei Tecklenburg, evangelische Linie), Otto zum Ahnherrn der von Grothaus zur Kronenburg, Johann zum Ahnherrn der von Grothaus zum Grone (bei Ibbenbüren, katholische Linie). 4) Der Vater dieses Johann v. Grothaus, Eberhard (Evert) v. Grothaus (von 1562-1594 urkundlich erwähnt) erkannte die um 1540 erfolgte Teilung (siehe oben) nicht an und erreichte als Rentmeister der Grafschaft Lingen, dass ihm vom Gericht in Lingen etliche Höfe in Mettingen zugesprochen wurden, mit denen bisher sein Vetter, Konrad von Grothaus zur Mesenburg, Sohn des Jasper von Grothaus, belehnt war. 5) Der erhob Klage beim Reichkammergericht in Speyer. 6) Dieser langwierige Prozess war am Tage des hier anstehenden Schlichtungs-Vertrags (1678 April 21) noch nicht entschieden und sicherlich ein ”Fressen“ für die Rechtsanwälte, da die Grafschaft Lingen als nicht mehr zugehörig zum Deutschen Reich, sondern zum Burgundischen Kreis angesehen wurde, dessen Landesherr damals Philipp II, König von Spanien war. 7) Faktisch blieben aber die von Grothaus zum Grone Besitzer der annektierten Bauernhöfe in Mettingen. 8) So war nun mit dem Ableben des kinderlos gebliebenen letzten von Grothaus zur Mesenburg die Gelegenheit günstig, Frieden zu schließen, zumal die aufgelaufenen Prozesskosten den jährlichen Ertragswert der annektierten Höfe sicherlich bei weitem übertrafen. 1) Die Schwestern und Erben des verstorbenen Cord Gerd von Grothaus zur Mesenburg. a) Anna Judith von Grothaus, verheiratet mit Bernhard von Kobrinck zu Altenoythe. b) Gertrud Cornelia von Grothaus, verheiratet mit Otto Nagel Brawe zu Campe. c) Nicola Sibilla von Grothaus, verheiratet mit Otto Caspar von Kobrinck zu Daren und Adolf Boldewin von Steding, Sohn der Gertrud Cornelia von Grothaus aus ihrer 1. Ehe mit Johan Boledewin von Steding verzichten auf alle Ansprüche an den in den Akten genannten strittigen Höfen in Mettingen, deren Besitzer zurzeit Othmar Philipp Carl von Grothaus zum Grone ist. 2) Im Gegenzug verzichtet dieser auf alle Ansprüche an die nachgelassenen Güter des verstorbenen Cord Gerd von Gothaus zur Mesenburg. 3) Zusätzlich verpflichtet sich Othmar Philipp Carl von Grothaus ”zu aufhebung aller streitigkeiten undt mißverstandt“ zur Zahlung von insgesamt 3.300 Talern an die Erben und verspricht Sicherheiten. Wegen der mit dem Kloster Gravenhorst in der Vergangenheit eingegangenen Schuldverschreibungen (siehe die kassierten Urkunden Nr. 72, 91, 98 und 108) und deren Ablösung werden gesonderte Vereinbarungen getroffen. Siegelankündigung des Ausstellers

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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