Daniel, Erzbischof von Mainz, einerseits und Anna, verwitwete Gräfin von Hohenlohe, und ihr Sohn Wolfgang, Graf von Hohenlohe-Langenburg, für sich und als Vormünder für ihre Söhne bzw. Brüder, die Grafen Philipp und Friedrich von Hohenlohe, andererseits beurkunden, dass sie dem von Bernhard von Liebenstein, z.Zt. württembergischer Marschall, Wolf von Weiler zu Lichtenberg und Hans Jakob von Massenbach gen. Talacker, württembergischem Oberamtmann zu Weinsberg, in Künzelsau am 11. April 1570 ausgehandelten Abschied zur Schlichtung jahrelanger Streitigkeiten zwischen den Ämtern Nagelsberg und Ingelfingen die Ratifikation versagt haben, dass aber beide Parteien nach erneuten Spännen je drei ihrer Räte, Amtleute und Diener nach Künzelsau abgeordnet haben, wo diese sich am 22. Juni 1577 geeinigt haben. Die Aussteller gegenwärtiger Urkunde haben inzwischen diesen Abschied in gegenseitigen Resolutionsschreiben mit Vorbehalten genehmigt und einigen sich nun persönlich über folgende bisher noch strittigen Artikel: Art. 1: die Versteinung der im einzelnen beschriebenen Markungsgrenzen zwischen Nagelsberg und Ingelfingen soll ergänzt, das Triebrecht der Nagelsberger auf der anderen Seite des Kochers gegen den Scheurachshof (Scheurach) hin bis zum Wald später geregelt und - entgegen den Bestimmungen des Abschieds - den Güterschiedern der einen Obrigkeit im Gebiet der anderen keine Tätigkeit erlaubt werden; Art. 2: die unter Hohenlohischer Obrigkeit gelegenen Güter, aus denen dem Erzbischof von Mainz Gülten und Zehnten zustehen, werden in Ausführung des Abschieds im einzelnen genannt; Schädigungen der Mainzer Untertanen durch hohenlohische Schäfer zu Rodachshof (auf der Rotach, Rottach) und Ingelfingen sollen künftig unterbleiben; der Erzbischof verzichtet darauf, die Güter und Nutzungen in Ingelfingen und Künzelsau des vor vielen Jahren zu den Wiedertäufern gezogenen Heinz Scheffer zu Nagelsberg ebenso wie dessen dortige Güter zu beanspruchen; Art. 3: unbeschadet der Gülten gehören Zehnt und Kelterwein am Hasenberg (Harsperg) entsprechend dem Abschied und der inzwischen erfolgten Versteinung beim Kocher auf Nagelsberger Seite dem Erzbischof von Mainz und auf Ingelfinger Seite den Grafen von Hohenlohe; Art. 4: die Regelung des Untergangs (schidt) auf den unter Hohenlohischer Obrigkeit gelegenen Gütern des Stifts Mainz in Hefenhofen (Hebenhofen) wird bis zur Erbteilung in Hohenlohe verschoben; Art. 5: der Erzbischof erklärt sich mit der künftigen Entscheidung der Schieder über Zehnt und Kelterwein aus einem Weisnberg unter dem Deutberg (Deuperg) einverstanden; Art. 6: der der Mainzer Obrigkeit unterstehende, aber Hohenlohe gültbare Müller unter Nagelsberg soll künftig ohne Widerrede einen Hund für den Erzbischof unterhalten; Art. 7: das Fischen und Körbelegen im Deubach soll gemäß dem Vertrag von [14]92 (vgl. Nr. 94) und dem Abschied von [15]70 nachbarlich geregelt werden; die von Hohenlohe verlangte genaue Festlegung der jeder Partei zustehenden Zahl von Körben und Reusen wird durch Beauftragte vorgenommen werden; Art. 8: die Schäfer zu Nagelsberg und Rodachshof sollen sich nicht gegenseitig an ihrem Vieh schädigen und den Vertrag von 1570 beachten; mit Hilfe von Sachverständigen sollen die Schädigungen der Hohenlohe zu Eigentum gehörigen Aumühle zu Künzelsau durch den vom Keller zu Nagelsberg angelegten Fischschutz ebenso wie die strittige Jagd am Hasenberg durch einen Austrag geregelt werden; Art. 10: der Erzbischof von Mainz verspricht, Leonhard Bussel und Michel Rupolt zu Nagelsberg zu veranlassen, künftig die Hohenlohe von dessen Wiesen geschuldete Gült samt den Aufständen zu zahlen; zum Vertrag von [15]77 wird ferner vereinbart zu Art. 1 und 2: der Streit zwischen Eberstal und Dörrenzimmern wegen eines Holzes "am Vogelsgesang" sowie zwischen Eberstal und denen von Rodachshof, Bühlhof (Buhel) und Bobachshof (Babachshofen) wegen des Schaftriebs auf Eberstaler Markung soll durch einen späteren Austrag geregelt werden; Art. 3: Hohenlohe befreit die Untertanen des Erzbischofs zu Eberstal von der Kontribution zum Kirchenbau zu Dörrenzimmern; dafür ist der Erzbischof bereit, die dem Heiligen zu Dörrenzimmern gehörigen Wiesen zu Sindeldorf gegen jene seines Untertanen Balthasar Reutter zu Eberstal auszutauschen; Art. 4: die Bestrafung des Schäfers zu Rodachshof wird bestätigt; Art. 5 und 6: der Erzbischof erhält die neugereuteten Weinberge auf Nagelsberger Markung samt dem Windwein daraus sowie den ihm bisher vorgenthaltenen Handlohn; Art. 7: er befreit die Hohenlohischen Untertanen, die Weinberge in Eberstal und Nagelsberg haben, von Zehnt und Windwein sowie vom Guldenzoll beim Heimführen ihres Weines; Art. 8 und 9: der für später vereinbarte Austrag wegen des strittigen Fischens im Deubach bleibt aufrechterhalten; Art. 10 und 11: es bleibt bei der Regelung, dass der Schultheiß von Eberstal die Hellergülten dem Heiligen zu Dörrenzimmern wie von alters her geben soll, und bei der Klage beim Mainzer Amtmann zu Krautheim wegen der von Lenhard Geißler vorenthaltenen Gülten: Art. 12: die Ansprüche der Heiligenpfleger zu Dörrenzimmern auf Handlöhne sollen von Rechts wegen entschieden werden. Beide Parteien vereinbaren ferner, den Deutschmeister Heinrich zu ersuchen, drei seiner Räte - einen Adeligen und zwei Rechtsgelehrte - mit der gütlichen und ggf. rechtlichen Entscheidung der noch strittigen Punkte und zuvor eine qualifizierte Person mit dem Verhör von Zeugen und dessen schriftlicher Niederlegung zu beauftragen; sie versprechen, zu diesem Austrag mit vollkommener Vollmacht versehene Beauftragte zu senden.