Verordnung: Wie die Untertanen von Dornberg, Kelsterbach usw. angehalten werden, die Fische nach Darmstadt auf den Markt zu bringen, so sollen die Roßdörfer und Gundernhäuser Schützen angehalten werden, das in der Dieburger Mark erlegte Wild ebenfalls nach Darmstadt zu bringen

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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