Schultheiß Peter gebietet für Johan Hattenheim, Vikar zu St. Peter, wegen versessener Gült zum ersten Mal die Räumung des Erbes zum Glockengießer und des Hauses dahinter, "off der valen gruben", und aller dazu gehörigen Unterpfänder, und stellt Termin "off den nesten frytag nach unser frauwen tag als sie zu hymmel fur [...] dusint vierhundirt und zwelff" [19.8.]. An diesem Tag gebietet er ein zweites Mal und stellt Termin auf Samstag darnach [20.8.]. An diesem Tag gebietet er zum dritten Mal und stellt Termin auf Montag darnach [22.8.]. Zeugen: Henne Ulner und Johannes Lanstein. Zu Gericht saß am ersten Tag Richter Johan Foltze, am zweiten Tag der Schultheiß, am dritten Tag Richter Arnold. Ein Einspruch ist nicht erfolgt.

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