Hans von Helmstatt (Helmstadt), Sohn des verstorbenen Endris, bekundet, dass er seine Ehefrau Martha von Flehingen mit 2000 Gulden - je 900 Gulden Zugeld und Widerlegung sowie 200 Gulden Morgengabe - auf Ober- und Untergimpern (Obern- und Vndern Guemper) samt Herrlichkeiten, Vogteien, Diensten, Renten, Zinsen, Gülten, Häusern, Höfen, Scheunen, Gärten, Äckern, Wiesen, Wäldern, Wasser und Weide sowie allen Zugehörungen, wie hergebracht und von Kurpfalz lehnrührig, bewittumt hat; der lehnsherrliche Konsens zu dieser Verschreibung ist erteilt. Wenn Martha den Aussteller überlebt und ihren Witwenstuhl "nit verrücket", kann sie bei den gemeinsamen Kindern bleiben oder auf ihr Wittum nach Gimpern ziehen; im letzteren Fall erhält sie die Hälfte aller Fahrhabe, ausgenommen verbriefte Schulden, reisige Pferde, Harnische, Geschütze sowie alles, was zu Schloss und Wehr gehört; zahlbare Schulden muss sie nicht übernehmen; eventuell erworbener Zugewinn wird zwischen Martha (ein Drittel) und den Kindern (zwei Drittel) geteilt; nach Marthas Tod fallen Zugeld und Morgengabe "wider hinder sich". Wenn Hans seine Ehefrau überlebt und gemeinsame Leibeserben nicht vorhanden sind, behält er den gemeinsamen Zugewinn und das Zugeld auf Lebenszeit; nach seinem Tod fällt alles nach Landes Recht, Sitte und Gewohnheit an die jeweils nächsten Erben; die 200 Gulden Morgengabe dürfen, soweit Martha nicht anders darüber verfügt hat, deren Erben genießen bis zur Wiederlösung durch Hansens Erben.