Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet im Rechsstreit zwischen Dekan und Kapitel des Kollegiatstiftes Neustadt ("unsers stiffts zur Nuwenstat") einerseits und Hans Mulbaum, Bürger zu Neustadt, andererseits, dass gemäß einem Eintrag in ihrem Seelbuch ("bewerung mit irem selebuch") Hans verpflichtet ist, aus seinem Haus in der Stadt dem Stift jährlich 26 Pfennige Zins zu zahlen. Diese kann er mit drei Gulden ablösen. Weiterhin hat er dem Stift jährlich 26 Pfund Öl zu reichen. Die Regelung ist in die Seelbücher des Stifts einzutragen. Zweifach ausgefertigt. Siegler: der Aussteller mit seinem Sekretsiegel "Datum Heidelberg uff mondag nach Reminiscere" 1482