Streit um die Kurmudsabgabe anläßlich der Übertragung des Sinsteder Hofes (Gem. Rommerskirchen, Kr. Grevenbroich), den der Deutsche Orden von der Domküsterei zu Köln als Lehen innehat, nach dem Tod des Landkomturs Freiherr von Nesselradt im Jahre 1698. Das Hof-, Lehns- oder Lehnskurmudsgericht zu Anstel hatte sich, als Jacobus Christophori, der Trapier des Deutschen Hauses zur St. Katharina in Köln und Bevollmächtigte des Appellaten, die Lehnsübergabe beantragte, sämtliche 8 Pferde des Hofes vorführen lassen und 2 schwarze Hengste beschlagnahmt, den einen für den Domküster (taxiert auf 46 Rtlr.) und den anderen für die Gerichts- und Futterkosten. Erst gegen Hinterlegung der Gelder sollte der Lehnsmann die Pferde zurückerhalten. Der Landkomtur appellierte dagegen an die erzstiftische Hofkanzlei, wurde aber an das weltliche Hofgericht zu Köln als zuständige Instanz verwiesen. Dieses verurteilte am 28. Juli 1710 den Domküster zur Rückgabe der beiden Pferde. Der RKG-Appellant erhebt dagegen die Einrede, das Urteil sei wegen Verjährung der Streitsache nichtig. Er beruft sich ferner auf altes Herkommen aufgrund des Weistums der Kuhmägen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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